Drucksache - 2026/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 2026/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Aufstellungsbeschluss für eine Erhaltungssatzung im Gebiet Wilhelmstraße
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.05.2015 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2026/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht,
1. für das Gebiet Wilhelmstraße zwischen Unter den Linden und Leipziger Straße beidseitig unverzüglich einen Aufstellungsbeschluss für eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 BauGB zu fassen. Die Erhaltungssatzung soll der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets dienen.
2. die notwendigen Untersuchungen zu veranlassen, die eine Erhaltungssatzung für dieses Gebiet rechtssicher begründen.
3. die Festsetzung der Erhaltungssatzung schnellstmöglich anzustreben.
Das Bezirksamt hat am 24.11.2015 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Zu 1. Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 06.10.2015 einen Beschluss über die Aufstellung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Wilhelmstraße“ zwischen Behrenstraße, Wilhelmstraße, An der Kolonnade, Mohrenstraße, Voßstraße, In den Ministergärten, Gertrud-Kolmar-Straße und Cora-Berliner-Straße im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gefasst.
Zu 2 und 3. Das Vergabeverfahren zur Erarbeitung einer städtebaulichen Expertise über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Wilhelmstraße“ ist abgeschlossen. Ergebnis der Beauftragung ist ein städtebauliches Gutachten, welches geeignet sein soll, den Erlass einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssicher zu begründen. Es handelt sich hierbei um eine Voruntersuchung, die im Dezember 2015 vorliegen soll. Soweit die Voruntersuchung den Erlass einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet, wird ggfs. im Jahr 2016 ein städtebauliches Gutachten in Auftrag gegeben. Soweit dieses Gutachten den Erlass einer Rechtsverordnung rechtfertigt, wird diese beschlossen.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
Für die Beauftragung der Voruntersuchung Erhaltungsverordnung Wilhelmstraße werden Mittel in Höhe von 10.000 € benötigt, die im Bezirksplan 2014/2015 unter Kapitel 4200, Titel 54010/200 zur Verfügung stehen.
Für die ggf. Beauftragung eines Gutachtens Erhaltungsverordnung Wilhelmstraße werden Mittel in Höhe von ca. 40.000 € benötigt, die im Bezirksplan 2016/2017 unter Kapitel 4200, Titel 54010/200 zur Verfügung stehen. Durchführung und Verausgabung des Gutachtens in 2016.
Keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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