Drucksache - 0919/VI
Das Bezirksamt wird ersucht, innerhalb von drei Monaten eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Stadtplanungsamt und der Organisationseinheit (OE) Zweckentfremdung abzuschließen und nachfolgend konsequent umzusetzen. Diese Verwaltungsvereinbarung soll die gegenseitige Information und Beteiligung des Stadtplanungsamtes und der OE Zweckentfremdung in allen Fällen sichern, in denen beide zugrundeliegende Rechtsvorschriften parallel oder im Nachgang eines Genehmigungsverfahrens zur Anwendung kommen können, wie z.B. bei Anträgen zur Zweckentfremdung von Wohnraum, der Umwidmung von Wohnraum und des Abrisses von Wohnraum im vereinfachten sowie normalen Baugenehmigungsverfahren. Die Verwaltungsvereinbarung soll zudem auch alle Fälle von Genehmigungsfreistellungen umfassen, in denen eine Beteiligung der Zweckentfremdung gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dennoch sinnvoll ist. Des Weiteren ist festzulegen, wie Antragstellende beim Stadtplanungsamt oder bei der OE Zweckentfremdung über die ggf. weiteren Antragsnotwendigkeiten und entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen des jeweils anderen Behördenteils informiert werden. Ein regelmäßiger Jour fixe zwischen dem Stadtplanungsamt und der OE Zweckentfremdung zur Besprechung von für den Wohnraumerhalt besonders relevanten Fällen ist ebenfalls in die Schnittstellenvereinbarung aufzunehmen.
Erledigungsfrist: 06.05.2024
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