Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird ersucht - unabhängig vom Grundsatz, weiterhin alle planungsrechtlichen Möglichkeiten zum Erhalt der Wohnhäuser einzuleiten (vergl. BVVBeschluss DS 3312/V) - für das Gebiet der Grundstücke Fennstraße 33,34/ Tegeler Straße 1 sowie Tegeler Straße 2-7 zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch* (sog. Umstrukturierungssatzung) erlassen werden kann.
Um den sozialen Belangen der Mieter*innen der betroffenen Gebäude Rechnung zu tragen, soll gemäß § 172 Absatz 5 BauGB ein Sozialplan für alle Mieter*innen aufgestellt und umgesetzt werden. Hierbei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
- Unter Berücksichtigung der bisherigen Wohnungsgröße soll der Mietpreis der zukünftigen Wohnung (Nettokaltmiete/qm), auch bei ggf. besserer Ausstattung, den aktuell gezahlten Mietpreis der jeweiligen Wohnung nicht wesentlich übersteigen. Dabei gilt für die zu bezuschussende Nettokaltmiete eine Obergrenze von 6,50 €/m²/nettokalt. Dies soll auch bei einer Erhöhung der Wohnungsgröße der zukünftigen Wohnung bis maximal 20% gelten. Die jeweilige Mietdifferenz ist vom derzeitigen Eigentümer (Bayer-Schering AG) unbefristet zu übernehmen.
- Für belegungsgebundene Wohnungen müssen die Regelungen unter 1. Nicht angewandt werden. Für Mieter*innen mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, die belegungsgebundene Wohnungen des Bezirkes in Anspruch nehmen, kann dies zu den bestehenden Mieten möglich sein.
- Für Mieter*innen, die BezieherInnen der Grundsicherung (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) nach dem SGB II sind, sind Verfahren festzulegen, die langfristig sicherstellen, dass die zukünftigen Wohnungsmieten nicht die 0266/VI Ausdruck vom: 09.05.2022 Höchstgrenzen der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung überschreiten. Dennoch vorhandene Mietdifferenzen sind vom derzeitigen Eigentümer (BayerSchering AG) unbefristet zu übernehmen.
- Die sonstigen üblichen Sozialplanregelungen (z. B.: Aufwendungsersatzanspruch und/oder Entschädigungen, Mietminderung, Umzugsunterstützung und Erstattung von Umzugskosten u. a.) sollen von den o. g. Regelungen unabhängig weiterhin gelten.
Mit der Erarbeitung des/der Sozialplans/pläne ist eine eigentümerunabhängige Mieterberatung zu beauftragen.
Erledigungsfrist: 10.10.2022