Drucksache - 0266/VI  

 
 
Betreff: Mieter*innen im Mettmannkiez unterstützen – Umstrukturierungssatzung für die Fennstraße 33,34/ Tegeler Straße 1 sowie Tegeler Straße 2-7 erlassen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEFraktion der SPD
Verfasser:Elliesen-Kliefoth, Diedrich, Kleedörfer, Sanehy sowie die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.03.2022 
6. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
Stadtentwicklung, Facility Management Entscheidung
23.03.2022 
5. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtenticklung und Facility Management vertagt   
27.04.2022 
6. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtenticklung und Facility Management      
BVV Mitte von Berlin Anhörung
19.05.2022 
7. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag LINKE vom 09.03.2022
2. BE StadtE vom 27.04.2022
3. ÄA SPD zur BE StadtE vom 19.05.2022
4. Beschluss vom 19.05.2022

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird ersucht - unabhängig vom Grundsatz, weiterhin alle planungsrechtlichen Möglichkeiten zum Erhalt der Wohnhäuser einzuleiten (vergl. BVVBeschluss DS 3312/V) - für das Gebiet der Grundstücke Fennstraße 33,34/ Tegeler Straße 1 sowie Tegeler Straße 2-7 zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch* (sog. Umstrukturierungssatzung) erlassen werden kann.

 

Um den sozialen Belangen der Mieter*innen der betroffenen Gebäude Rechnung zu tragen, soll gemäß § 172 Absatz 5 BauGB ein Sozialplan für alle Mieter*innen aufgestellt und umgesetzt werden. Hierbei sind folgende Grundsätze zu becksichtigen:

  1. Unter Berücksichtigung der bisherigen Wohnungsgröße soll der Mietpreis der zukünftigen Wohnung (Nettokaltmiete/qm), auch bei ggf. besserer Ausstattung, den aktuell gezahlten Mietpreis der jeweiligen Wohnung nicht wesentlich übersteigen. Dabei gilt für die zu bezuschussende Nettokaltmiete eine Obergrenze von 6,50 €/m²/nettokalt. Dies soll auch bei einer Erhöhung der Wohnungsgröße der zukünftigen Wohnung bis maximal 20% gelten. Die jeweilige Mietdifferenz ist vom derzeitigen Eigentümer (Bayer-Schering AG) unbefristet zu übernehmen.
  2. r belegungsgebundene Wohnungen müssen die Regelungen unter 1. Nicht angewandt werden. Für Mieter*innen mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, die belegungsgebundene Wohnungen des Bezirkes in Anspruch nehmen, kann dies zu den bestehenden Mieten möglich sein.
  3. r Mieter*innen, die BezieherInnen der Grundsicherung (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) nach dem SGB II sind, sind Verfahren festzulegen, die langfristig sicherstellen, dass die zukünftigen Wohnungsmieten nicht die 0266/VI Ausdruck vom: 09.05.2022chstgrenzen der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung überschreiten. Dennoch vorhandene Mietdifferenzen sind vom derzeitigen Eigentümer (BayerSchering AG) unbefristet zu übernehmen.
  4. Die sonstigen üblichen Sozialplanregelungen (z. B.: Aufwendungsersatzanspruch und/oder Entschädigungen, Mietminderung, Umzugsunterstützung und Erstattung von Umzugskosten u. a.) sollen von den o. g. Regelungen unabhängig weiterhin gelten.

Mit der Erarbeitung des/der Sozialplans/pläne ist eine eigentümerunabhängige Mieterberatung zu beauftragen.

 

 

 

Erledigungsfrist: 10.10.2022

 
 

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