Drucksache - 0023/VI  

 
 
Betreff: Vorkaufspraxis in Milieuschutzgebieten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Einwohner/inEinwohner/in
Verfasser:Herr Z. 
Drucksache-Art:EinwohneranfrageEinwohneranfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.11.2021 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. EA vom 12.11.2021
2. EA vom 18.11.2021

Beantwortung durch das Bezirksamt:

Frage 1:

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9.11.2021 entschieden, dass die bezirkliche Vorkaufspraxis in Milieuschutzgebieten dann teilweise rechtswidrig sei, "wenn das Grundstück entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist" (https://www.bverwg.de/pm/2021/70).

Welche Folgen sind für den Bezirk Mitte hinsichtlich bereits getätigter Vorkaufsgeschäfte zu erwarten - welche Gebäude sind in welcher Hinsicht betroffen?

Herrr Gothe: Sehr geehrte Frau Vorsteherin, sehr geehrte Bezirksverordnete, sehr geehrter Herr Zimmermann, Ich möchte gerne Ihre Fragen beantworten und möchte zunächst auf die Bedeutungen der Fragestellung eingehen. Da ist ja gefragt worden, „…bebaut ist und genutzt wird…“. Das ist ein Kernpunkt in der Auseinandersetzung, die das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Art und Weise klargestellt hat. Sie sagen, solange das Grundstück den Zielen entsprechend bebaut ist und genutzt wird, gibt es keinen Grund es vorzukaufen. Damit wird ausgeschlossen und mit Blick in die Zukunft unterstellt, dass dadurch die Ziele des Milieuschutzes gefährdet sind und dadurch wird genau das verhindert, was wir bisher tun, nämlich Vorkäufe ausüben, weil wir befürchten, dass dadurch eine ungute Entwicklung für das Grundstück und damit für das ganze Gebiet eintritt. Die Fragestellung ist natürlich geeignet groß auszuholen und diesen Vorgang insgesamt zu bewerten, das verschiebe ich, weil wir unter den dringlichen Anfragen dazu noch aushrlicher diskutieren werden. Deshalb konzentriere ich mich auf die Fragestellung und kann Ihnen sagen, dass die bereits getätigten Vorkaufsgeschäfte sicher sind, dort ist die weit überwiegende Meinung der Juristen, sodass diese nicht in Frage stehen, sondern als abgeschlossene Vorgänge auch weiterhin Bestand haben.

 

Frage 2:

Die Zählgemeinschaft hat die Absicht erklärt, die Milieuschutzgebiete in Mitte auszuweiten und damit insbesondere auch die rechtliche Grundlage für die zukünftige Wahrnehmung des Vorkausfrechts zu schaffen. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil bezüglich der zukünftigen Wahrnehmung des Vorkaufrechts in Berlin-Mitte?

Zu der Frage 2: Warum macht es überhaupt Sinn überhaupt noch weitere Milieuschutzgebiete auszuweisen? Da ist die eindeutige Antwort: Ja natürlich, machen die Milieuschutzgebiete nach wie vor Sinn und dass ist auch sinnvoll, weitere Gebiete auszuweisen, weil das Kerngeschäft des Milieuschutzes ja nicht darin besteht Vorkäufe zu tätigen oder Abwendungsvereinbarungen herauszuhandeln wenn ein Haus verkauft wird, sondern das beabsichtigte Modernisierungen von Häusern, die durch die Umlagemöglichkeit von 8% zu manchmal drastischen Mieterhöhungen führen können, dass die abgemindert werden und gedeckelt werden. Das ist das Kerngeschäft. Und ich kann dazu beispielsweise anführen, dass wir alleine in den letzten 12 Monaten in über 300 Genehmigungsprozessen über 900 Wohnungen davor geschützt haben, dass sie durch die Modernisierungen erhebliche Mietsteigerungen erfahren und damit geeignet sind, dass die dort wohnenden Mietparteien hinausgedrängt werden. Das ist das Kerngeschäft der Arbeit der Gruppe Milieuschutz hier im Stadtplanungsamt und das wollen wir natürlich fortsetzen und deshalb macht es auch Sinn weitere Gebiete auszuweisen, um auch dort in dieser Art und Weise tätig zu werden.

 
 

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