Drucksache - 2772/V  

 
 
Betreff: Vorkaufsrechte in Milieuschutzgebieten von Mitte wahrnehmen
(§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Neugebauer, Siewer, F. Bertermann 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
05.11.2020 
42. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin erledigt   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.11.2021 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringlichkeitsantrag Grüne vom 03.11.2020
2. Beschluss vom 05.11.2020
3. VzK SB vom 14.09.2021

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:     .08.2021

Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600

Stadtentwicklungsamt

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2772/V

Mitte von Berlin


 

Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über
Vorkaufsrechte in Milieuschutzgebieten von Mitte wahrnehmen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB)

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.11.2020 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2772/V)

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei allen Grundstücksverkäufen in Milieuschutzgebieten von Mitte, die die Voraussetzungen des „Konzept für die Nutzung von Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch in Berlin“ (vergl. VzK 18/0494, Abgeordnetenhaus von Berlin) erfüllen, grundsätzlich dafür einzusetzen, dass die Grundstücke von städtischen Wohnungsbaugesellschaften, anderen gemeinwohlorientierten Wohnungsunternehmen oder Stiftungen erworben werden, und der Bezirk somit sein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB für die Grundstücke wahrnehmen kann.

 

Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für Finanzen dafür einzusetzen, dass den städtischen Wohnungsbaugesellschaften, anderen gemeinwohlorientierten Wohnungsunternehmen oder Stiftungen, die für den Kauf als Dritte zur Verfügung stehen, ggf. fehlende finanzielle Mittel bereitgestellt werden, um eine Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Ankaufs sicherzustellen.

 

Das Bezirksamt hat am 31.08.2021 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Wie aus dem Schlussbericht zur Drucksache 1249/V (https://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=8804) zu entnehmen, setzt sich das Bezirksamt „bereits regelmäßig gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen dafür ein, die städtischen Wohnungsbauunternehmen durch stärkere finanzielle Unterstützung in die Lage zu versetzen, als Dritte für die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechtes zur Verfügung zu stehen. Dies kann jedoch nur einzelfallbezogen geschehen. Bei den regelmäßigen Austauschrunden zur Ausübung der Vorkaufsrechte in den Milieuschutzgebieten zwischen den Bezirksverwaltungen, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, der Senatsverwaltung für Finanzen sowie der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften wurde die Problematik der wirtschaftlichen Einschränkungen, denen die Wohnungsbaugesellschaften aufgrund der Kooperationsvereinbarung ‚Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung‘ in Bezug auf die Ausübung des Vorkaufsrechts unterliegen, bereits mehrfach thematisiert. Derzeit wird in einer Arbeitsgruppe an Lösungen dafür gearbeitet. Auf die konkrete Wirtschaftlichkeitsprüfung kann das Bezirksamt jedoch keinen Einfluss nehmen.

Darüber hinaus hält es das Bezirksamt für sinnvoll, ein berlinweit einheitliches Verfahren für das Einbeziehen weiterer Dritter in die Prüfung der Ausübung der Vorkaufsrechte und ggf. einen gemeinsamen Pool an weiteren vorkaufsberechtigten Dritten aufzubauen und wird sich auch weiterhin dafür einsetzen und am Verfahren mitwirken. Dennoch ist der Bezirk im konkreten Einzelfall auch jetzt schon bereit, weitere Dritte neben den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften in die Prüfungen einzubeziehen, wenn es diesbezüglich Interessenten gibt.“

An diesem Verfahren hat sich seit dem Beschluss des Schlussberichtes nichts geändert.

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den 312.08.2021

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

 
 

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