Drucksache - 2545/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2545/V Mitte von Berlin
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Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Zielvereinbarungen mit den Wohnungslosentagesstätten abschließen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.08.2020 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2545/V):
Das Bezirksamt wird ersucht, unter Berücksichtigung der in diesem Antrag genannten Punkte mit den Wohnungslosentagesstätten im Bezirk in einen fachlichen Austausch über die Stärkung und Verbesserung ihrer Arbeit zu treten und an dessen Ende gemeinsam konzeptionalisierte Zielvereinbarungen abzuschließen, um das Aufgabenprofil der Tagesstätten zu schärfen. Auf Grundlage dieses Fachaustauschs und der geplanten Zielvereinbarungen wird das Bezirksamt gebeten, für die Wohnungslosentagesstätten in Mitte im nächsten Haushalt mehr Personalstellen und mehr Sachstellen bereit zu stellen, um deren wichtige Arbeit zu verbessern. Dies soll sich im kommenden Eckwertebeschluss niederschlagen.
Dabei wird das Bezirksamt gebeten, folgende Anliegen zu berücksichtigen:
Das Bezirksamt hat am 08.12.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Grundsätzliches: Mit dem Beschluss des Zukunftspaktes Verwaltung vom 14. Mai 2019 haben Senat und der Rat der Bürgermeister es sich gemeinsam zum Ziel gesetzt, die gesamtstädtische Verwaltungssteuerung zu verbessern und Zielvereinbarungen als Herzstück für die gesamtstädtische Steuerung zu etablieren. Mit Hilfe von Zielvereinbarungen wird die Zielerreichung im Land Berlin zwischen den einzelnen Ebenen gesteuert und die Zusammenarbeit auf eine verlässliche Basis gestellt. Mit Zielvereinbarungen soll ein gemeinsames Verständnis der Qualität der Aufgabenerbringung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern bzw. den Unternehmen in Berlin entwickelt und umgesetzt werden. Grundsätzlich lassen die Beschreibungen im Produktblatt zum hier zutreffenden Produkt 80681 zwar Raum für qualitative Ziele, aber bei Zielvereinbarungen handelt es sich um ein internes Steuerungsinstrument der Verwaltung, sodass dieses Instrument im Rahmen der Projektförderung zuwendungsrechtlich auf die Träger nicht anwendbar ist. Zur Stärkung und Verbesserung der Arbeit der Wohnungslosentagesstätten im Bezirk sind Kooperationsvereinbarungen denkbar, werden aber letztendlich nicht für notwendig und sinnvoll gehalten. Zum einen müssten die Ziele wie bei einer Zielvereinbarung auch im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden und deren Erreichung messbar sein, um Konsequenzen nachfolgen zu lassen. Zum anderen müsste der Zielerreichungsprozess laufend über ein „Performance Management“ begleitet werden. Noch wirkungsvoller als eine Kooperationsvereinbarung wird die Formulierung von Zielen im Rahmen des Produktblattes als Auflagen/Vorgaben im Zuwendungsbescheid erachtet, da deren Einhaltung über die regelmäßigen Sachberichte nachgehalten und über die Zuwendungsvergabe selbst gesteuert werden kann.
Die Wohnungslosentagesstätten der Träger und deren Aufgaben/Leistungen fallen unter das Produkt 80681 (s. Anlage). Das Produkt selbst und die Leistungen der Träger sind im Rahmen des Produktblattes dieses Produktes klar definiert. Eine Abweichung von diesen Aufgaben könnte zu einer Verwerfung der Kosten- und Leistungsrechnung führen und dem Bezirk Verluste bringen.
Im Produktblatt definierte Produktbeschreibung:
Angebote an Wohnungslose durch Wohnungslosentagesstätten und Treffpunkte/Wärme- stuben sowie Angebote in Form von Suppenküchen, Kältebus und ärztliche Versorgung inkl. Hilfe und Unterstützung bei Drogenproblemen durch freie Träger, die durch bezirkliche Zuwendungen gefördert werden.
Im Produktblatt definierte Leistungen:
Im Produktblatt definierte Zielgruppe: Wohnungslose, Menschen mit einschlägigen Gesundheits- und Drogenproblemen
Stellungnahme zu 1.: Eine Obdachlosentagesstätte hat als Zielgruppe obdachlose Straßenbewohner*innen und betroffene Menschen mit einschlägigen Gesundheits- und Drogenproblemen. Es handelt sich hier um kein Instrument für die Versorgung und Betreuung von so genannten „Stadtarmen“. Bei der Zielgruppe sind die Angebote durchaus bekannt und werden auch regelmäßig nachgefragt.
Stellungnahme zu 2.: Die primäre Aufgabe einer Tagesstätte ist die kurzfristige Versorgung mit Dingen des täglichen Lebens für Straßenbewohner. Weiter wird eine niedrigschwellige Kurzberatung der Klientel angeboten, um bei Bedarf einen passenden Weg in die Regelversorgung aufzuzeigen. Darüberhinausgehende „mittelschwellige Maßnahmen“, wie zum Beispiel Anspruchsklärung, Beratung, konkrete Betreuung bzw. Begleitung, sind Thema in Überlegungen mit den Trägern von Obdachloseneinrichtungen und können zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden. Diese Maßnahmen müssen zwar nicht zwangsläufig eine ergänzende Finanzierung bedeuten, können aber durchaus Auswirkungen auf die KLR haben. Darüber hinaus ist zu prüfen, wie die Aufgabe, von Obdachlosigkeit betroffene Personen zu betreuen, kommunalisiert werden kann. Dies schließt die gute Vernetzung der Träger untereinander sowie mit der Fachstelle Soziale Wohnhilfe, insbesondere mit der Aufsuchenden Sozialarbeit, des Bezirks ein. Die Vernetzung wird durch die AG Wohnungslosigkeit und die tägliche Arbeit speziell der Straßensozialarbeit des Amtes für Soziales vorangetrieben.
Stellungnahme zu 3.: Die Abgrenzung erfolgt über Zielgruppen und Aufgabendefinition im Produktblatt der Kosten- und Leistungsrechnung. Redundante Angebote gibt es nicht, da die Zielgruppen unterschiedlich sind.
Stellungnahme zu 4.: Wie bereits oben erwähnt ist das Instrument der Zielvereinbarung auf die Träger nicht unmittelbar anwendbar und eine Kooperationsvereinbarung nicht sinnvoll und notwendig. Für die neuen Bewilligungszeiträume ist eine Aufnahme dieser Anforderungen in die Zuwendungsbescheide möglich und ab 2021 als verpflichtendes Element (s. DS 1784/V) geplant.
Stellungnahme zu 5.: Wichtig ist die Weitervermittlung in das Regelsystem. Hier kann interdisziplinär nach den Bedarfen gesteuert werden. Innerhalb des Amtes für Soziales ist eine gesamtheitliche Betrachtung eines Falles mit multiplen Problemlagen durch Querschnittsbereiche wie beispielsweise der Allgemeine Sozialdienst, der Teilhabefachdienst und die Soziale Wohnhilfe sichergestellt. Zudem sind zur reibungslosen Zusammenarbeit Schnittstellenregelungen zwischen dem Amt für Soziales, dem Gesundheitsamt, dem Jugendamt und dem Jobcenter (Clearingstelle) vorhanden. Zwischen den Trägern und den einzelnen Ämtern gibt es derzeit u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen keine etablierten Austauschstrukturen. Es bedarf hier gesetzlicher Grundlagen, die durch die Politik zu schaffen wären.
Stellungnahme zu 6.: Wichtig ist ebenfalls eine motivierende Erstberatung und bei Bedarf eine enge Zusammenarbeit mit den Regeldiensten. Um einer Verelendung von Obdachlosen entgegenzuwirken, bedarf es vor allem der Schaffung einer langfristigen Vertrauensbasis durch intensive psychosoziale Kontakte sowie der Verbesserung der Informationslage, die Teilaufgaben der Wohnungslosentagesstätten bilden. Auch die mobile Straßensozialarbeit des Bezirks kann einen großen Anteil und Unterstützung leisten. Dabei spielt die vom Amt für Soziales geförderte Vernetzung der Träger untereinander sowie mit dem Bezirksamt eine große Rolle. Weiterhin ist die Feststellung der Zuständigkeiten und die Zuordnung zu einer Zielgruppe vonnöten, um personengenaue Maßnahmen anbieten zu können. Leider fehlt es insgesamt an kleinräumlichen zielgruppenorientierten Unterbringungsangeboten u.a. für drogenkonsumierende Obdachlose.
Stellungnahme zu 7.: Hier besteht die Bindung an das Produktblatt mit seiner genauen Beschreibung der Zielgruppe. Durch die Formulierung von Zielvorgaben im Zuwendungsbescheid können hier ein stärkerer Blick auf die Zielgruppen, das Angebot von „mittelschwelligen Maßnahmen“, das Führen von Statistiken sowie die bessere Vernetzung erreicht und damit insgesamt das Aufgabenprofil nach Maßgabe des Produktblattes geschärft werden.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
keine Berlin, den 08.12.2020
Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe |
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