Kleine Anfrage - 0803/V
Schriftliche Anfragen: Eingangstext
1. Auf wessen Initiative (Gericht, Bezirksamt) erfolgte die Verfahrenseinstellung zur Wiederzuführung von leerstehendem Wohnraum, weil im April 2019 eine zivilrechtliche Klage der Verfügungsberechtigten auf Duldung der Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen gestellt wurde, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegenstandslos machte.
2. Sollte die Verfahrenseinstellung durch das Bezirksamt erfolgt sein, auf welcher rechtlichen Grundlage bzw. auf Grund welcher Rechtsprechung ist das Bezirksamt der Ansicht, dass allein eine privatrechtliche Modernisierungserklärung den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG auslöst, da eine streitbefangene Modernisierungserklärung gegenüber von Mieter*innen bewohnter Wohnungen noch lange keine anschließenden zügigen Baumaßnahmen zur Folge haben müssen und den Eigentümer nicht zwingend daran hindern, leerstehenden Wohnraum wieder herzurichten?
3. Welchen Inhalt hat die mit Datum vom 31.10.2019 erfolgte Anordnung zur Mängelbeseitigung des seit Monaten leerstehenden Fahrstuhls und warum war es dem Bezirksamt nicht möglich, eine Anordnung auszusprechen, bei der ein Wiederspruch keine aufschiebende Wirkung hat?
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