Kleine Anfrage - 0690/V
1.Wann traten die Eigentümer bzw. deren Bevollmächtigte an das Bezirksamt mit der Planung heran, auf dem Grundstück Sickingenstraße 9-13 einen Wohnungsneubau zu errichten?
2.Welche planungsrechtlichen Rahmenbedingungen wurden der Prüfung, ob auf dem Grundstück ein Wohnungsneubau zulässig ist, zu Grund gelegt?
3.Warum ist das Bezirksamt der Auffassung, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31, Abs. 2 des BauGB, nicht möglich ist, um einen Wohnungsneubau zu ermöglichen? Warum ist das Bezirksamt dabei insbesondere der Auffassung, dass - die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist, oder - die Durchführung des Bebauungsplans nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und -die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist?
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