Aktuelles zum Coronavirus
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Bitte beachten Sie, dass das Gesundheitsamt in Bezug auf die Sars-CoV-2-Infektionsschutzverordnung keine Rechtsberatung vornimmt, sondern lediglich eine Beratung zu gesundheitsbezogenen Fragen.
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Einwohner*innenantrag

Was ist ein Einwohner*innenantrag?
Mit dem Einwohner*innenantrag gem. §44 BezVG… können Bürger*innen des Bezirks ab dem 16. Lebensjahr die BVV verpflichten sich mit einem gewünschten Thema zu bezirklichen Angelegenheiten zu beschäftigen. Dieser führt nicht automatisch zu einem Bürger*innenbegehren/Bürger*innenentscheid.
Wie geht man bei einem Einwohner*innenantrag vor?
- Der Antrag ist schriftlich bei der BVV einzureichen und muss von drei Vertrauenspersonen unterzeichnet sein.
- Der Einwohner*innenantrag ist zulässig, wenn er von mindestens 1000 Einwohner*innen unterschrieben ist.
Die Unterzeichnenden müssen neben Unterschrift auch Geburtsdatum, Vor- und Nachnamen, Wohnsitz mit Anschrift und den Tag der Unterschriftsleistung angeben. (Diese Eintragungen müssen fehlerfrei und zweifelsfrei zu erkennen sein, um als gültig zu gelten) - Das Bezirksamt und die BVV entscheidet über die Zulässigkeit des Antrags unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten.
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Frau Ersek
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