Nichtkommerzielle Informationsstände

Informationsstände im öffentlichen Straßenland sind eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Erforderlich ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO in Verbindung mit §§ 11, 13 Berliner Straßengesetz.

Kommerzielle Werbe- und Informationsstände sind nicht zulässig. Der Zentral- und Hauptstadtbezirk Mitte ist für derartige Aktionen derart häufig angefragt, das eine Zulässigkeit aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes den Gemeingebrauch auf den attraktiven Straßen und Plätzen massiv beeinträchtigen würde. Sie können in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit Geschäftseröffnungen, Jubiläen und dergleichen von Anliegern tageweise zugelassen werden.

Das Verteilen von Werbezetteln/Flyern (ohne Aufbauten!) ist keine Sondernutzung, muss aber vom Ordnungsamt genehmigt werden. Anträge nimmt die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle entgegen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Beantragung

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Einrichten eines Informationsstandes ist formlos zu stellen. Folgende Angaben müssen im Antrag enthalten sein:

  • Name und vollständige Anschrift der Institution
  • Ansprechpartner/in vor Ort
  • Zweck des Informationsstandes (Worüber soll informiert werden?)
  • Zeitraum (Tag und Uhrzeit)
  • Gewünschter Standort; dieser ist präzise zu beschreiben, ggf. mittels Lageplan
  • Größe des Standes
  • Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten. Die Angabe einer Telefonnummer zur kurzfristigen Klärung von Fragen ist erwünscht.

Für das Ausstellen einer Genehmigung entstehen Verwaltungsgebühren. Diese werden mit Genehmigung festgesetzt; eine Vorauszahlung ist nicht erforderlich.

Zu beachten

Ein Infostand darf das Ausmaß von 3 m x 1 m nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen können auch Aufbauten, wie z. B. ein Pavillon, nach kritischer Einzelfallprüfung genehmigt werden. Beach Flags sind nicht zulässig.

Grundsätzlich können nur Standorte genehmigt werden, bei denen die Behinderung von VerkehrsteilnehmerInnen ausgeschlossen werden kann. In polizeilichen Sicherheitsbereichen und im Bereich der befriedeten Bezirke des Landes Berlin und des Bundes werden Informationsstände nicht zugelassen. Sofern Institutionen Genehmigungen über einen längeren Zeitraum begehren, werden diese auf einen Tag pro Woche je Standort begrenzt.

Folgende häufig angefragte Standorte können nicht genehmigt werden:

  • Brandenburger Tor / Pariser Platz / Platz des 18. März
  • Gendarmenmarkt
  • Bebelplatz

Das Spendensammeln, der Abschluss von Verträgen sowie das Werben von Mitgliedern im Rahmen eines Informationsstandes ist nicht erlaubt.