Vormundschaften und Pflegschaften

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Vormundschaften und Pflegschaften

Über uns

Das Familiengericht bestellt das Jugendamt zum Vormund oder zum Pfleger, wenn die Angelegenheiten der Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind geregelt werden müssen.

Das trift zu, wenn die Eltern dafür nicht zur Verfügung stehen (z.B. bei Tod, Verhinderung oder Einschränkung des Sorgerechts).

Die Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft endet durch den Beschluss des Familiengerichts, spätestens jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes.

Voraussetzungen

  • Kind ist minderjährig
  • Anordnung vom Familiengericht mit einem Beschluss
  • Minderjährigkeit der Mutter
  • Die gesetzliche Vormundschaft tritt bei Minderjährigkeit der Mutter ab der Geburt ein.

Zuständigkeiten:

Mutter: Für die gesetzliche Vormundschaft ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter ausschlaggebend

Kind: Das Jugendamt Mitte ist für die Kinder mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in Mitte zuständig.

Weiterführende Informationen

Mehr Informationen

Kontakt und Ansprechpartner*innen

Kontakt

Ansprechpartnerin:

Frau Goldmann
-Gruppenleitung-

in der 8. Etage

Zugang rollstuhlgerecht Aufzug rollstuhlgerecht WC rollstuhlgerecht

Verkehrsanbindungen