Urkunden aus Registern bis September 1874
Vor Oktober 1874 waren die Kirchen für die Beurkundungen der Personenstandsfälle zuständig. Sollten Sie Urkunden aus dieser Zeit benötigen, wenden Sie sich bitte an das Landeskirchliche Archiv in Berlin, Bethaniendamm 29, 10997 Berlin,
Telefon 030/22 50 45 33 oder an die konfessionellen Archive der anderen Religionsgemeinschaften.
Geburtsurkunde
gibt Auskunft über Ort und Zeitpunkt der Geburt eines Menschen, über seine Vornamen, seinen Geburtsnamen, Familiennamen und über seine Eltern – ohne näher auf die Verwandtschaftsverhältnisse einzugehen. Erhältlich ist die Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtsortes.
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
ist eine vollständige Kopie des Geburtenregister und kann auch als Geburtsurkunde verwendet werden. Sie enthält auch die Geburtszeit.
Eheurkunde und beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
gibt Auskunft darüber, wo und wann zwei Personen geheiratet haben. Die Eheurkunde/beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister erhalten Sie beim Standesamt des Eheschließungsortes.
Lebenspartnerschaftsurkunde und beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister
gibt Auskunft darüber, wo und wann zwei Personen ihre Lebenspartnerschaft begründet haben. Die Lebenspartnerschaftsurkunde/beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister erhalten Sie beim Standesamt des Eintragungsortes.
Sterbeurkunde und beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister
gibt Auskunft darüber, wo und wann eine Person verstorben ist.
Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Familienbücher wurden zwischen dem 01.01.1958 (neue Bundesländer ab 03.10.1990) bis 31.12.2008 im Rahmen der Eheschließung angelegt. Das Familienbuch war ein normales Personenstandsbuch (wie Geburts- oder Sterbebuch) und wurde beim Standesamt geführt. Es wurde nach jeder Eheschliessung in Deutschland automatisch angelegt. Auf Antrag konnte es auch für Eheschliessungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für Eheschliessungen von Vorfahren mit deutscher Staatsangehörigkeit, bei denen urkundliche Beweise fehlen, angelegt werden. Das Familienbuch zog mit dem Ehepaar mit, wird aber seit Februar 2007 wieder am Eheschließungsort geführt. Im Einzelfall kann es aber Vorkommen, dass das Familienbuch noch nicht wieder am Eheschließungsort angekommen ist. Im Familienbuch sind, wie der Name schon sagt, sämtliche Angaben über die Familie eingetragen: Angaben über die Geburt der beiden Eheleute, die Eltern der Ehegatten, evtl. die Staatsangehörigkeit, die Namenführung in
der Ehe, die gemeinsamen Kinder (leibliche und adoptierte), die Heirat der gemeinsamen Kinder, sämtliche Namensänderungen, der Tod der Ehegatten oder die Scheidung. Seit dem 01.01.2009 werden diese Familienbücher als Eheregister fortgeführt, so dass hieraus Eheurkunden ausgestellt werden können. Beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch gelten seit dem 01.01.2009 nicht mehr als Personenstandsurkunde. Sie können jedoch weiterhin als öffentliche Urkunde mit geringer Beweiskraft ausgestellt werden.
Eheurkunde und beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch für den Zeitraum zwischen dem 01.01.1958 (neue Bundesländer ab 03.10.1990) und dem 31.12.2008 erhalten bei uns in der der Familienbuchabteilung im Zimmer 104.
Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch alter Art
Zwischen dem 01.07.1938 und Sommer 1945 wurden in die Heiratsregistern sämtliche Angaben über die Familie eingetragen: Angaben über die Geburt der beiden Eheleute, die Eltern der Ehegatten, die Staatsangehörigkeit und die gemeinsamen Kinder (leibliche und adoptierte). Aus diesen Registern kann ebenfalls eine beglaubigte Abschrift oder Eheurkunde ausgestellt werden.
Internationale Urkunden
Aus den Geburts-, Ehe- und Sterberegistern kann der Standesbeamte auch internationale Urkunden für den Gebrauch im Ausland ausstellen.
Hinweis: Aus Lebenspartnerschaftsregistern können keine internationale Urkunden ausgestellt werden.
Internationale Urkunden haben den Vorteil, dass sie vielfach nicht übersetzt werden müssen und in den meisten Ländern der Welt anerkannt werden; insbesondere in den Ländern, die einem Abkommen über diese Form der Urkunden beigetreten sind. Die internationalen Urkunden enthalten wegen der leichten Lesbarkeit jedoch nicht alle Angaben eines Personenstandsfalles.