Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

Reisepass liegt auf Weltkarte

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Antragstellung ist freiwillig und an keine Frist gebunden.

Antragsberechtigt sind:

  • die Eltern des Kindes
  • das Kind selbst
  • dessen Ehegatte oder Lebenspartner(in)
  • Kinder des Kindes

Zuständigkeit

Für die Beurkundung ist das Standesamt, in dem die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Übersetzungen von Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer erfolgen und sind mit der ausländischen Urkunde im Original vorzulegen.
  • Ggf. bedarf die Urkunde auch noch einer Überbeglaubigung in Form einer Apostille oder Legalisation.
  • Kann die Geburtsurkunde nicht vorgelegt werden, sind sonstige Nachweise über die Geburt erforderlich (z.B. Krankenhausbescheinigung, Taufschein).

Beantragung

Bitte teilen Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail oder Brief mit, wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Nachbeurkundung mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.