Neues Namensrecht ab Mai 2025

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Ab dem 1. Mai 2025 tritt das neue Ehenamens- und Geburtsnamensrecht und des internationalen Privatrechts in Kraft. Zahlreiche neue Möglichkeiten der Namensführung für Ehegatten und Lebenspartner, für Kinder sowie zur Namensänderung werden mit dem neuen Gesetz geschaffen. Sie erhalten auf dieser Seite weitere Informationen dazu.

Sie möchten unter Beachtung der neuen Möglichkeiten ab dem 1. Mai 2025:

  • nach einer Eheschließung in Deutschland nachträglich einen Ehenamen bestimmen.

    Ehegatten haben die Möglichkeit am Tag der Eheschließung oder später, während der bestehenden Ehe, eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe (z.B. Ehename) abzugeben.

    Diese Möglichkeit steht auch eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung.

    Gern nehmen wir Ihre namensrechtliche Erklärung auf. Um Sie bestmöglich zu beraten nutzen Sie bitte das Kontaktformular zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens.

    Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • einen bereits bestimmten Ehenamen einmalig widerrufen.

    Haben Sie bereits einen Ehenamen bestimmt, können Sie diesen einmalig widerrufen.

    Gern nehmen wir Ihre namensrechtliche Erklärung auf. Um Sie bestmöglich zu beraten nutzen Sie bitte das Kontaktformular zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens.

    Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • einen Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens bestimmen.

    Haben Sie bereits einen Ehenamen bestimmt, können Sie diesen in einen gemeinsamen Doppelnamen ändern.

    Gern nehmen wir Ihre namensrechtliche Erklärung auf. Um Sie bestmöglich zu beraten nutzen Sie bitte das Kontaktformular zur nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens.

    Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • Ihren Familiennamen/Geburtsnamen einmalig ändern (nicht einen Ehenamen bestimmen).

    Das neue Gesetz bietet volljährigen Personen aus verschiedenen Gründen die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen zu ändern.

    Bitte beachten Sie: Sofern Ihr Geburtsname Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname geworden ist, ändert sich der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname nur dann entsprechend, wenn sich Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner der Namensänderung anschließt.

    Gern nehmen wir Ihre namensrechtliche Erklärung auf. Um Sie bestmöglich beraten zu können, nutzen Sie bitte das Kontaktformular (nicht Ehename) zur Änderung des Familiennamens.

    Vorab zu Ihrer Information:
    Eine Neubestimmung des Geburtsnamens einer Person, welche bereits den Ehenamen der Eltern führt, ist nicht möglich.

    Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

  • den Familiennamen Ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes ändern.
    Ihr Kind trägt den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter? Sie als Mutter können dem Kind:
    • den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters oder
    • einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) oder
    • einen Teil Ihres Familiennamens oder einen Teil des Familiennamens des Vaters erteilen
    Sie haben als verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt oder haben nachträglich eine Sorgerechtserklärung abgegeben? Sie als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können:
    • den Familiennamen des anderen Elternteils
    • einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) zum Familiennamen des Kindes bestimmen oder Teile davon
    Sie haben geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt? Ihr Kind erhält Ihren Ehenamen:
    • wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung des Ehenamens das 5. Lebensjahr nicht vollendet hat
    • durch gesonderte Erklärung seiner Eltern, wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 5. Lebensjahr vollendet und noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat
    • durch gesonderte eigene Erklärung (mit Zustimmung seiner Eltern), wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 14. Lebensjahr vollendet hat

    Gleiches gilt, wenn der Name, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, sich geändert hat. Ihr Kind erhält den geänderten Namen – gegebenenfalls durch gesonderte Erklärung.

    Sie haben nach Scheidung oder Tod des Ehepartners Ihren früheren Namen wieder angenommen und das Kind soll diesen erhalten? In diesem Fall können Sie erklären, dass Ihr Kind:
    • Ihren wieder angenommenen früher geführten Namen oder
    • einen Doppelnamen aus dem bisherigen Ehenamen und dem von Ihnen wieder angenommenen Familiennamen (mit oder ohne Bindestrich) erhält, vorausgesetzt, das Kind lebt mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt
    Sie haben geheiratet, einen Ehenamen erklärt und das Kind lebt mit Ihnen und Ihrem Ehepartner (kein Elternteil des Kindes) im gemeinsamen Haushalt (Einbenennung)? Ihr Kind kann:
    • Ihren Ehenamen oder
    • einen Doppelnamen aus dem bisher geführten Namen und dem Ehenamen erhalten (mit oder ohne Bindestrich)
    Ihre Ehe mit dem Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst oder Ihr Kind ist aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen (Rückbenennung)?
    • Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie die Erteilung des Ehenamens für Ihr Kind wieder rückgängig machen.

    Gern nehmen wir die namensrechtliche Erklärung auf. Um Sie bestmöglich zu beraten, nutzen Sie bitte das Kontaktformular (nicht Ehename) zur Änderung des Familiennamens.

    Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

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