Behördliche Namensänderungen und standesamtliche Namenserklärungen

Arbeitsplatz im Büro

Im Bereich behördliche Namensänderung und standesamtliche Namenserklärung findet derzeit keine offene Sprechstunde statt. Bitte wenden Sie sich an das E-Mail Postfach namensaenderung@ba-mitte.berlin.de oder unser Kontaktformular. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen wird die Bearbeitung Ihres Anliegens etwas Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie bis dahin von weiteren Nachfragen ab, da dies die Bearbeitung unnötig verzögern würde.

Standesamtliche Namensänderungen

Namensänderung nach Beendigung der Ehe/Lebenspartnerschaft
  • Ist Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft beendet durch Scheidung bzw. Aufhebung oder Tod Ihres Ehe-/Lebenspartners können Sie Ihren Geburtsnamen oder den vor Ihrer Ehe/Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen wieder anzunehmen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Wohnsitzstandesamt.
Namenserklärungen im Zusammenhang mit einer Ehe/Lebenspartnerschaft
  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
  • Beifügung des Geburtsnamens oder des bei der Eheschließung geführten Namens an den Ehenamen
Sonstige standesamtliche Namenserklärungen
  • Deutsche Staatsangehörige und Personen, die ihren Namen nach deutschem Recht führen und die über mehrere Vornamen verfügen, können die Reihenfolge der Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt neu bestimmen.
  • Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere Bezeichnung („weiblich“, „männlich“ oder „divers“) ersetzt oder gestrichen werden soll.
  • Hat eine Person nach einem ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name jetzt nach deutschem Recht (z.B. nach einer Einbürgerung), so kann in einigen Fällen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namen an das deutsche Recht angepasst werden (z.B. kann eine deutschsprachige Form des Vornamens gewählt werden.) Da es hierbei verschiedene Möglichkeiten gibt, lassen Sie sich bei Ihrem Standesamt hierzu beraten.
Namenserklärung für das Kind

Behördliche Namensänderung

Neben den “normalen” Änderungen des Familiennamens aufgrund personenstandsrechtlicher Möglichkeiten (Geburt, Heirat, Adoptionen, Namenserklärungen der Eltern oder Ehepartner/ Lebenspartner, Transexuelle usw.) kann auch jeder Deutsche seine Vor – und Familiennamen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.Januar 1938 (RGbl. I S.9, BGBl. III Nr. 401-1 mit vielen späteren Änderungen) ändern lassen. Der Antrag ist, wenn Sie in Berlin-Mitte gemeldet sind, beim Standesamt Mitte von Berlin zu stellen. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung und der Antragsteller muss für seine gewünschte Änderung wichtige Gründe geltend machen, die die Änderung rechtfertigen. Eine behördliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren hängt vom Einkommen des Antragstellers in Verbindung mit dem Verwaltungsaufwand ab.

Wichtige Information

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 12.04.2024 das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz, verabschiedet. Es tritt erst am 01.11.2024 in Kraft.

Das Gesetz sieht vor, dass nach § 4 ab dem 01.08.2024 diesbezügliche Erklärungswünsche schriftlich oder mündlich beim Standesamt angemeldet werden können. Aufgrund des begrenzten Terminangebots im August wird der formlose Schriftweg empfohlen. Terminwünsche für August können wir erst ab Juli entgegennehmen.
Zuständig ist jeweils das Geburtsstandesamt, sollte Ihr Geburtsort nicht in Berlin liegen, wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzstandesamt. Wir sind nur für den Bezirk Mitte von Berlin zuständig.
Ab 01.11.2024 können Termine für die eigentliche Erklärung zur Geschlechtswahl und zur Vornamenserklärung über unser Kontaktformular beantragt werden. Termine werden dienstags und donnerstags angeboten.

Die bisherige Möglichkeit, eine Erklärung bei Vorliegen von Varianten der Geschlechtsentwicklung hier beurkunden zu lassen, bleibt bis zum 30.10.2024 bestehen. Eine von einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit unabhängige Vornamensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ist hiervon unberührt.

Weitere ausführliche Informationen können Sie auf den Internetseiten des Bundestags und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachlesen.