Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich gegenüber den zuständigen Stellen auf Senatsebene für eine Rückübertragung des SEZ-Grundstücks an das Land Berlin einzusetzen. Sollte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags an rechtlichen Gründen scheitern, soll die vertragliche Rückkaufoption ausgeübt werden. Die zuständige Senatsverwaltung ist darüber hinaus aufzufordern, das Ergebnis ihrer rechtlichen Prüfung in Bezug auf die oben genannten verschiedenen Optionen einer Rückübertragung öffentlich zu machen.
Begründung:
Im Jahr 2003 verkaufte der Berliner Senat das Grundstück an der Landsberger Allee zum symbolischen Preis von einem Euro an einen Leipziger Investor. Dieser hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, den Hallenbadbetrieb innerhalb von fünf Jahren wieder aufzunehmen. Doch bis heute bleiben große Teile des Gebäudes, darunter auch die große Schwimmhalle, ungenutzt. Nach den von ihm beim Bezirk eingereichten Anträgen will der Investor aktuell einen Neubau mit einer buntgemischten Nutzung errichten - geplant sind u.a. eine Tiefgarage, Einzelhandel, Gewerbe, Gastronomie, Kulturflächen, Praxen, Büros sowie ein Hotel und ein Hostel. Pläne, die nicht nur dem Aufstellungsbeschluss des Bezirks für einen Bebauungsplan für das Grundstück widersprechen, sondern letztlich auch dem Privatisierungsvertrag die Grundlage entziehen: Der aktuelle Eigentümer hat keine Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an ihn erbracht! Ihm steht damit eine gewinnorientiere, über die Zwecke von Sport und Erholung hinausgehende Nutzung des Grundstücks ohne Wiedereröffnung des Hallenbadbetriebes und unter dem geplanten Abriss des Bestandsgebäudes nicht zu. Nach Rückübertragung des Grundstücks an das Land Berlin bzw. notfalls nach Ausübung des Rückkaufrechts wird das SEZ bzw. eine zukünftige Nutzung des Grundstücks wieder der Allgemeinheit zugutekommen.
BVV 17.12.2014
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich gegenüber den zuständigen Stellen auf Senatsebene für eine Rückübertragung des SEZ-Grundstücks an das Land Berlin einzusetzen. Sollte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags an rechtlichen Gründen scheitern, soll die vertragliche Rückkaufoption ausgeübt werden. Die zuständige Senatsverwaltung ist darüber hinaus aufzufordern, das Ergebnis ihrer rechtlichen Prüfung in Bezug auf die oben genannten verschiedenen Optionen einer Rückübertragung öffentlich zu machen.
Der BVV ist bis zu ihrer Sitzung im März 2015 zu berichten.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
BVV 27.01.2016
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung
BüTra 11.02.2016
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
BVV 24.02.2016
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.