Drucksache - DS/1468/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 17.12.2014 Bezirksstadträtin für Finanzen, Facility Management, Weiterbildung und Kultur
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele Honorarverträge bzw. zeitlich befristete Kräfte wurden im Jahr 2013 in Einrichtungen freier oder bezirklicher Einrichtungen turnusgemäß nicht gekündigt, verlängert oder sogar neu geschaffen?
2. Wurden ab dem 01.01. 2014 Honorarverträge bzw. zeitlich befristete Kräfte in Einrichtungen freier oder bezirklicher Einrichtungen gekündigt, verlängert oder neu geschaffen?
Wie bereits in den vorangegangenen Anfragen erläutert, können wir zu den Honorarverträgen und dem zeitlich befristeten Personal der Freien Träger weder für 2013 noch für 2014 Angaben machen. Der Einsatz von Honorarkräften und zeitlich befristetem Personal erfolgt durch die Freien Träger eigenverantwortlich auf Grundlage der mit ihnen abgeschlossenen Leistungsverträge (siehe auch SA 232/IV).
Honorarverträge mit kommunalen Einrichtungen nach § 11 SGB VIII werden nicht gekündigt, sondern sind zeitlich befristet und laufen nach Beendigung des Vertrages aus. Welche kommunalen Einrichtungen dies 2014 betrifft, wurde in der Beantwortung der mündlichen Anfrage DS1444/IV ausgeführt.
Grundsätzlich gilt: Honorarverträge sind keine dauerhaften "Arbeitsverträge" mit immer den selben Honorarkräften. Dies wäre eine Scheinselbständigkeit und ist nicht zulässig. Es werden für befristete Zeiten für das jeweilig geplante Projekt entsprechende selbständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen beauftragt. Honorarkräfte können keine dauerhaft beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sein, deren Verträge öfter verlängert werden oder die seit Jahren laufen und nun durch die Sperre gekündigt werden. Eine Auflistung der Honorarverträge 2013 und 2014 aus allen kommunalen Freizeiteinrichtungen (Vertragszeitraum, Stundenumfang, Kosten) kann auf Grund des derzeitigen Haushaltsabschlusses frühestens im Januar 2015 erfolgen.
3. Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt war die Antragsstellung und der entsprechende bezirkliche Bescheid?
Für den Geltungsbereich des § 11 SGB VIII liegen keine Anträge auf Neuverträge oder Anschlussfinanzierung für Honorarkräfte vor. Demzufolge gibt es auch keine Bescheide.
Für den Geltungsbereich der §§ 13.1 und 16 SGB VIII werden keine Honorarverträge über das Bezirksamt abgeschlossen, da die freien Träger über den Leistungsvertrag darin selbständig agieren.
Nachfragen:
1. Zu welchem Zeitpunkt der Jahre 2013 und 2014 hat das Bezirksamt welche politischen Maßnahmen und Vorgaben für die Verwaltung getroffen um die Defizite des bezirklichen Haushaltes in den einzelnen Fachämtern aufzufangen? (Bitte keine Einzelaufschlüsselung, Darstellung der politischen Vorgaben)
Das Bezirksamt hat im Rahmen seiner Haushaltsplanaufstellung 2014/15 beschlossen, neben den Eckwerten dezentrale PMAs für die einzelnen Bereiche in Höhe von max. 1 Prozent der Sach- und Personalausgaben (ohne Zielbudgets) zuzulassen, unter der Maßgabe, dass diese im Laufe des Haushaltsjahres aufgelöst werden. Hier gilt der Grundsatz der dezentralen Fach- und Rssourcenverantwortung und der Budgetierungslogik über die Produkte der KLR. Dieses Prinzip impliziert, dass die Bereiche aus ihrer Fachlichkeit aufgabenkritisch entscheiden, welche Maßnahmen geeignet sind um Defizite zu beheben.
Ergänzend erstellt der Steuerungsdienst jährlich eine Analyse über Probleme und Ursachen, welche in Lösungsvorschlägen münden. Die Umsetzung obliegt den Ämtern in eigener Verantwortung.
2. Wie definiert das Bezirksamt den Begriff "Haushaltssperre" und "vorläufige Haushaltswirtschaft" und zu welchem Zeitpunkt wurde welche Formulierung öffentlich verkündet und verwendet?
Beide Ausdrücke sind begrifflich durch gesetzliche Grundlagen fixiert, das BA definiert keine eigene, davon abweichende Interpretation
Vorläufige Haushaltswirtschaft ist ein Begriff aus der Verfassung von Berlin - genauer: Artikel 89 Abs 1 VvB
Der von BVV und Abgeordnetenhaus beschlossene Haushaltsplan bildet für die Verwaltung die Grundlage und die Ermächtigung, Ausgaben zu leisten.
"Ist der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so ist der Senat zu vorläufigen Regelungen ermächtigt, damit die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden können, um:
- bestehende Einrichtungen zu erhalten, - die gesetzlichen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, - Bauvorhaben weiterzuführen und - eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten."
Es handelt sich sozusagen um ein verfassungsmäßiges Notbewirtschaftungsrecht um die Exekutive in die Lage zu versetzen, in beschränktem Umfang die Ausgaben zu leisten, die für die Erfüllung der hoheitlichen Pflichtaufgaben erforderlich ist.
Haushaltssperre (nach § 41 LHO "haushaltswirtschaftliche Sperre") bezeichnet im Gegensatz dazu den steuernden Eingriff in die Durchführung der Haushaltswirtschaft durch die Senatsverwaltung für Finanzen bzw. im Bezirk durch das für Finanzen zuständige BA-Mitglied. Eine steuernder Eingriff wird nach Gesetzeslage dann erforderlich, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder der Ausgaben erhebliche finanzielle Risiken erkennen lässt.
Die Regelung kann sich situationsbezogen auf einzelne Ausgabegruppen und einzelne Ämter, oder alle Ausgaben und alle Ämter beziehen und unterschiedlich strikt ausformuliert werden. Dies richtet sich nach den vorhandenen Risiken und möglichen Steuerungspotentialen.
Die Begriffsverwendung richtet sich nach den zugrunde liegenden Sachverhalten und Anlässen - für 2014 handelte es sich jeweils um bezirklich erlassene "Haushaltssperren".
Mit freundlichen Grüßen
Jana Borkamp Bezirksstadträtin
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