Bebauungsplan 4-38

für das Grundstück
Friedrichshaller Straße 44 /
Mecklenburgische Straße 46
im Bezirk Charlottenburg – Wilmersdorf,
Ortsteil Schmargendorf

  • Bebauungsplan 4-38

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan 4-38 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im Kerngebiet sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung genannten Vergnügungsstätten unzulässig.
  2. Im Kerngebiet sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig.
  3. Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  4. Die für das Kerngebiet festgesetzte Gebäudeoberkante von 63,0 m ü. NHN gilt nicht für technische Aufbauten wie Schornsteine, Lüftungsrohre und Solaranlagen.
  5. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.
  6. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, ausgenommen sind Wege, Zufahrten und untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,6 m betragen.
    Die Höhenlage der Tiefgarage bestimmt sich daraus, dass die Deckenoberkante einschließlich der darüber zwingend anzulegenden Erdaufschüttung die Höhenlage der zur Erschließung dienenden Straßenverkehrsfläche (Friedrichshaller Straße – Niveau Gehsteig) nicht überschreiten darf.
  7. Dachflächen der obersten Geschosse mit einer Neigung von weniger als 10° sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Solaranlagen.
  8. Die Außenwandflächen zum Grundstück Mecklenburgische Straße 48 sind zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu unterhalten.
  9. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  10. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.