Bebauungsplan VII-142-1a

für die Grundstücke
Tharauer Allee 14/24G
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Westend

Diese Abzeichnung enthält die in den Deckblättern vom 13. September 2005 und 25. Oktober 2005 zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-142-1a

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-142-1a Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet können Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 1,50 m über der Oberkante der jeweils festgesetzten Gebäudeoberkante zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.
  4. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig ausgenommen sind Stellplätze für Behinderte.
  5. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, für Beleuchtungsflächen und Terrassen.
  6. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,60 m betragen. Ausgenommen von der Bepflanzung sind Wege, Zufahrten, Terrassen Stellplätze für Behinderte, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Werbeanlagen sind unzulässig.
  7. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind die vorhandenen Bäume zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
  8. Im allgemeinen Wohngebiet ist pro 300 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein für das Waldsiedlungsgebiet typischer Baum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen für das Waldsiedlungsgebiet typischen Bäume einzurechnen.
  9. Zum Schutz vor Lärm muss entlang dem Bahngelände ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den notwendigen Fenstern nach Westen ausgerichtet sein.
  10. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  11. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des BauGB bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.