Bebauungsplan VII-241

für das Gelände zwischen
Saatwinkler Damm, Friedrich-Olbricht-Damm und
Adam-von-Trott-Straße sowie für die Grundstücke
Saatwinkler Damm 64, Adam-von-Trott-Straße 7, 5
und 1 und die Adam-von-Trott-Straße
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Charlottenburg-Nord

  • Bebauungsplan VII-241

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-241 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im Gewerbegebiet GE 1 und GE 2 sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig.
  2. Im Gewerbegebiet GE 1 und GE 2 sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen unzulässig.
  3. Im Gewerbegebiet GE 1 und GE 2 sind die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  4. Im Gewerbegebiet GE 1 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen einen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m² nicht überschreiten.
  5. Im Gewerbegebiet GE 2 sind, soweit nicht in der textlichen Festsetzung Nr. 6 anders geregelt, nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen einen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 55 dB(A)/m² nicht überschreiten.
  6. Im Gewerbegebiet GE 2 sind auf der Fläche JKLMNOPQRSTUVWXJ nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen einen
    immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 35 dB(A)/m² nicht überschreiten.
  7. Die Baufelder sind zwischen den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  9. Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je sechs Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen.
  10. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° mit einer Ausdehnung von mehr als 100 m² sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische
    Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.
  11. Entlang des Saatwinkler Dammes sind an baulichen Anlagen Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen die Unterkante Decke des ersten Vollgeschosses um höchstens 0,8 m überragen. Eigenständige Anlagen zur Werbung sind nicht zulässig. In der Adam-von-Trott-Straße und im Friedrich-Olbricht-Damm sind Fremdwerbeanlagen unzulässig.
  12. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.