Bebauungsplan IX-112

für die Grundstücke
Paulsborner Straße 88, 88a, Eisenzahnstraße 9, 11, 12, 14-16 und Albrecht-Achilles-Straße 52-53
im Bezirk Wilmersdorf

Die Änderung vom 19.10.1972 ist in diese Abzeichnung eingearbeitet.

  • Bebauungsplan IX-112

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-112 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche A können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 12 Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl 2,0 nicht überschritten wird.
  3. Die Festsetzung der Flächen für Stellplätze schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf diesen Flächen nicht untergebracht werden können.
  4. Die Höhenlage der baulichen Anlage auf der festgesetzten Fläche B für Stellplätze bestimmt sich daraus, daß eine Gebäudehöhe von 38,80 m über NN nicht überschritten werden darf.
  5. Die Höhenlagen der baulichen Anlagen auf den festgesetzten Flächen C und D für Stellplätze bestimmt sich daraus, daß eine Gebäudehöhe einschließlich Erdaufschüttung von 40,50 m über NN auf der Fläche C und von 43,50 m über NN auf der Fläche D nicht überschritten werden darf.
  6. Das Dach der baulichen Anlagen auf den festgesetzten Flächen C und D für Stellplätze ist zu begrünen, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
  7. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  8. Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.