Bebauungsplan 4-62

für das Gelände zwischen
der Spree, Hannah-Karminski-Straße,
Gutenbergstraße und Margarete-Kühn-Straße
sowie für einen Abschnitt der Margarete-Kühn-Straße
und dessen Anbindung an den Uferweg
südlich der Spree
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Charlottenburg

  • Bebauungsplan 4-62

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan 4-62 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. In den urbanen Gebieten MU1 und MU2 sind Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht zulässig.
  2. In den urbanen Gebieten MU1 und MU2 sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Eigenständige bauliche Werbeanlagen sind nicht zulässig.
  3. Im urbanen Gebiet MU1 ist eine Wohnnutzung auf den Flächen zwischen den Punkten A, B, C, D, E, F, G, J, K, L und A sowie auf der Fläche zwischen den Punkten G, H, I, J und G unzulässig.
  4. Im urbanen Gebiet MU1 sind auf der Fläche zwischen den Punkten A, B, C, D, E, L und A Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig.
  5. Im urbanen Gebiet MU1 ist auf der Fläche zwischen den Punkten M, N, O, P und M die festgesetzte bauliche und sonstige Nutzung zu Wohnzwecken bis zur vollständigen Errichtung des Gebäudes auf der Fläche A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L und A unzulässig.
  6. Im urbanen Gebiet MU1 sind auf der Fläche zwischen den Punkten M, N, O, P und M nur Wohnungen zulässig.
  7. Im urbanen Gebiet MU1 sind auf der Fläche zwischen den Punkten A, B, C, D, E, F, G, J, K, L und A sowie auf der Fläche zwischen den Punkten G, H, I, J und G sowie im urbanen Gebiet MU2 auf der Fläche zwischen den Punkten C, D, G, H, I, J und C Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Räume für gesundheitliche und soziale Zwecke nur ausnahmsweise zulässig.
  8. Im urbanen Gebiet MU2 sind auf den Flächen zwischen den Punkten A, B, C, J, K, L und A sowie den Punkten D, E, F, G und D oberhalb des 1. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.
  9. Im urbanen Gebiet MU2 zwischen den Punkten J, K und L ist im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung unzulässig.
  10. Im urbanen Gebiet MU2 ist eine Wohnnutzung auf den Flächen zwischen den Punkten C, D, G, H, I, J und C unzulässig.
  11. Im urbanen Gebiet MU2 sind auf den Flächen zwischen den Punkten M, N, O, P und M sowie den Punkten Q, R, S, T und Q nur Wohnungen zulässig.
  12. Auf den Flächen der urbanen Gebiete MU1 und MU2 dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mindestens je angefangener 400 qm wohnbezogener Geschossfläche eine Wohnung enthalten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. Ausnahmsweise können Wohngebäude ohne förderfähige Wohnungen zugelassen werden, wenn der nach Satz 1 erforderliche Mindestanteil in einem anderen Wohngebäude im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes zusätzlich erbracht wird.
  13. Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
  14. In den urbanen Gebieten MU1 und MU2 darf die Grundfläche inklusive der Flächen für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung sowie sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, eine Grundflächenzahl von 0,8 nicht überschreiten.
  15. In den Baugebieten sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer.
  16. In den urbanen Gebieten MU1 und MU2 können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten die festgesetzten Oberkanten des obersten Geschosses bis zu einer Höhe von 2,0 m überschreiten, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen (z.B. Schornsteine, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Belichtungsflächen) dienen und mindestens um 2,0 m von den Gebäudeaußenkanten des obersten Geschosses zurückgesetzt sind. Durchsehbare Brüstungen dürfen die festgesetzten Gebäudeoberkanten bis zu einer Höhe von 1,2 m überschreiten.
  17. In den Baugebieten sind die Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15 Grad auszubilden und zu begrünen, dies gilt nicht für technische Einrichtungen, für Belichtungsflächen und Terrassen. Der Anteil für technische Einrichtungen, Belichtungsflächen und Terrassen darf höchstens 20 % der Dachflächen betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
  18. Die Oberkante von Tiefgaragen sowie von sonstigen baulichen Anlagen, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, darf 32,7 m über NHN nicht überschreiten. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen (wie z.B. Be- und Entlüftungsanlagen) dienen.
  19. In den Baugebieten sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Dies gilt auch für die Flächen oberhalb von Tiefgaragen und von sonstigen baulichen Anlagen, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird. Die Erdschicht über diesen baulichen Anlagen muss mindestens 0,8 m betragen. Die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage gilt nicht für Wege, Zufahrten, die Flächen a und b sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.
  20. Die Flächen a und b sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
  21. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes.
  22. In den Baugebieten ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
  23. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.