Drucksache - 2122/xx  

 
 
Betreff: Bezirkliche Auswirkungen und Konsequenzen des Mietendeckelurteils
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDDie Fraktion der SPD
Verfasser:Herr Seltz, AxelHöppner, Marijke
Drucksache-Art:ÄnderungsantragGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
28.04.2021 
51. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Der Link zum Stream der BVV finden Sie im INFOBLATT Livestream beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
Große Anfrage

Wir fragen das Bezirksamt:

 

  1. Ist das Bezirksamt in den bezirklichen Leistungsbereichen und seinen Teilleistungsbereichen im Jobcenter in der Lage, die durch etwaige fällige Nachzahlungen von Mieterinnen und Mietern auf eine gemäß MietenWoG Bln zwischenzeitlich abgesenkte Miete entstehenden Belastungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft zeitnah aufzufangen, so dass ein Verlust der Wohnung aufgrund von Mietrückständen vermieden werden kann?

 

  1. Hat es aufgrund von Mietnachlässen gemäß MietenWoG Bln Kürzungen des Wohngeldanspruchs gegeben und wie gedenkt das Bezirksamt, die künftig wieder höhere Miete bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen?

 

  1. Lebt ein zwischenzeitlich reduzierter Wohngeldanspruch auf Nachzahlungsbeträge rückwirkend wieder auf?

 

  1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden zur Bearbeitung der Regelungen gemäß MietenWoG Bln im Bezirk eingestellt?

 

  1. Werden diese Mitarbeiterinnen jetzt zur Stärkung der Zweckentfremdungskontrolle, der Wohngeldantragsbearbeitung und der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen oder zur Deckung des aufgrund der Situation erhöhten Beratungsbedarfs der Bürgerinnen und Bürger eingesetzt?

 

  1. Hat das Bezirksamt die kostenlose Mieter- und Sozialberatung des Bezirks aufgrund des absehbar kurzfristig höheren Beratungsbedarfs zumindest vorübergehend verstärken können?

 

  1. Wie bewertet das Bezirksamt die kurzfristige Möglichkeit, im Rahmen der Novellierung des Mietspiegelgesetzes eine Öffnungsklausel für die Länder zur Absenkung der Kappungsgrenzen für bis zu sechs Jahre (beispielsweise auf Höhe der jährlichen Inflationsrate) zu schaffen?

 

  1. nnte dies eine spürbare Linderung für zahlreiche soziale Härten bedeuten, die durch das Kippen des MietenWoG Bln entstanden sind?

 

 
 

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