Drucksache - 1951/XX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.11.2020 folgenden Beschluss:
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
" Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO ist eine vereinfachte Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten und Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern möglich. Hier entfällt die Prüfung, ob aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage besteht.
Am Vorarlberger Damm befinden sich auf dem Straßenabschnitt zwischen Grazer Damm und Rubensstraße eine Kindertagesstätte, eine Kinder- und Jugendeinrichtung sowie ein Mitmach-Theater für Senioren. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h aus Gründen der Sicherheit von Schutzbedürftigen ist hier gegeben und wird durch meine Behörde angeordnet werden.
Jedoch finden Sportplätze und Kleingartenanlagen sowie das Gelände der Jugendverkehrsschule keine Erwähnung in der einschlägigen Regelung der StVO, so dass hier eine Geschwindigkeitsreduzierung aus Sicherheitsgründen dezidiert zu prüfen ist.
Das vorhandene Fußgängerschutzgitter vor dem Gelände der Jugendverkehrsschule ist ein der Gesamtabwägung der Gefahrenlage durch diese Sicherheitseinrichtungen einzubeziehen. Eine aktuelle Unfallanfrage hat zudem keine Verkehrsunfälle auf der Strecke zwischen Grazer Damm und Sachsendamm in den vergangenen drei Jahren gezeigt. Der Verkehr auf dem Vorarlberger Damm verläuft ruhig und unauffällig.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich im Nahbereich des Vorarlberger Damms keine weiteren schützenswerten Einrichtungen befinden, daher sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung für den gesamten Vorarlberger Damm nicht gegeben."
Damit hat die SenUVK dem Anliegen teilweise entsprochen. Das Bezirksamt bittet darum, den Beschluss als erledigt anzusehen. |
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