Drucksache - 1657/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, gastronomischen Betrieben inklusive reinen Schankbetrieben das Herausstellen von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten) vor eigenen Geschäftsräumen für das Jahr 2020 – sofern rechtlich möglich – pauschal zu genehmigen, sofern eine Gehwegbreite von zwei Metern weiterhin gewährleistet bleibt und Menschen mit Behinderungen nicht gefährdet bzw. in ihrer Mobilität eingeschränkt werden
Der Genehmigungsvorbehalt nach Berliner Straßengesetz bliebe danach ausgesetzt. Die Kontrolle der verbleibenden Gehwegbreite obläge somit dem Ordnungsamt. Neben der pauschalen Genehmigung soll zur Entlastung von einer Erhebung der Gebühr nach der Sondernutzungsgebührenverordnung in 2020 und 2021 abgesehen werden.. In Fällen bereits gezahlter Gebühren für 2020 sind diese zu erstatten. Darüber hinaus soll eine Korrektur der diesbezüglichen Einnahmevorgabe im Titel 3800/11155 angestrebt werden.
Begründung:
Die Corona-bedingte Schließung trifft die Gastronomie hart. Nicht getätigte Umsätze sind dauerhaft verloren. Die mit der Lockerung der Vorschriften zur Eindämmung verbundenen weiterhin geltenden Einschränkungen, insbesondere die Abstandsregeln, führen zu einer fortwährenden Belastung für gastronomische Betriebe. Die Möglichkeit Tische und Stühle in gehörigem Abstand vor den Lokalen aufstellen zu können, kann da teilweise entlastend wirken. Die von Frau Stadträtin Heiß, in der Sitzung des Hauptausschusses vom 05.02.2020, vorgetragene Personalsituation lässt nicht darauf schließen, dass reguläre Anträge auf Straßenlandsondernutzung in angemessener Zeit bearbeitet werden können. Es kann jedoch nicht hingenommen werden, dass wirtschaftliche Existenzen von den Bearbeitungsmöglichkeiten der öffentlichen Verwaltung über angemessene Zeiträume hinaus abhängen. Eine pauschale Genehmigung der Sondernutzung drängt sich daher als zügige Antwort auf die wirtschaftliche Situation der Gastronomiebetrieb auf. Eine pauschale Genehmigung von Straßenlandsondernutzung darf ihrerseits nicht dazu führen, dass der Fußgängerverkehr aufgrund von Engstellen nicht mehr frei von Ansteckungsgefahr möglich ist. Es muss daher eine unbehinderte Gehwegbreite von zwei Metern gewährleistet bleiben. Folge einer pauschalen Genehmigung ist jedoch auch, dass eine Gebührenerhebung nicht stattfinden kann. Aus Gleichbehandlungsgründen erscheint eine Erstattung von bereits durch Wirtinnen und Wirten gezahlten Gebühren notwendig. Der Einnahmetitel 3800/11155 des Bezirkshaushalts 2020 enthält eine Einnahmevorgabe von 3.000.000 € für Straßenlandsondernutzungen aller Art. Da dies jedoch auch Einnahmen aus der Genehmigung von Werbung im öffentlichen Straßenland, Gebühren von Baustelleneinrichtungen, Straßenfesten etc. umfasst, ist der Einnahmeausfall durch verlorene Gebühren aus dem Bereich der Außengastronomie nicht ohne weitere Recherchen zu beziffern. Die ausfallenden Gebühren sollten als Haushaltsbelastung abgewogen werden gegen potenzielle Ausfälle bei der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer, den Steuern auf Bier, Sekt und Alkoholika im Allgemeinen sowie der Einkommensteuern und Sozialabgaben. Eine entsprechende Korrektur der Einnahmevorgabe sollte über den Rat der Bürgermeister bei der Senatsverwaltung für Finanzen angestrebt werden. |
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