Drucksache - 1615/XX
Der Ausschuss empfiehlt der BVV:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-81 VE für die Grundstücke Gotenstraße 52-53 / Tempelhofer Weg 38-47 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Das Bezirksamt bittet,
und
Begründung:
Da das Vorhaben dringende Gesamtinteressen Berlins berührt, wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AGBauGB die vorgesehene Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-81 VE angezeigt.
Aufgrund eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs zur rechtlichen Fähigkeit der Vorhabenträgerin das Vorhaben durchzuführen, wurde die Bearbeitungsfrist des Anzeigeverfahrens auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Zudem wurden verschiedene Hinweise zur Zeichenerklärung, zu den textlichen Festsetzungen sowie zur Begründung (einschließlich Umweltbericht) vorgebracht.
In der Folge wurden die Hinweise ausgewertet und im Sinne der Rechtssicherheit u. a. ein Abstandsflächenplan sowie eine Besonnungsstudie zur Vorhabenplanung erstellt. Die erforderlichen redaktionellen Änderungen wurden in einem Deckblatt zum Vorhabenplan 7‑81 VE vom 09. Dezember 2019 sowie einem Deckblatt zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7‑81 VE vom 13. Dezember 2019 vorgenommen. Zum städtebaulichen Vertrag wurde ein 2. Nachtrag abgeschlossen. Es erfolgte eine Überarbeitung von Begründung und Umweltbericht.
Daraufhin wurde die Senatsverwaltung um eine Wiedereinsetzung der Rechtsprüfung gebeten; die vorgenannten Deckblätter, die überarbeitete Begründung sowie der Nachtrag Nr. 2 zum Durchführungsvertrag wurden als Anlagen beigefügt. In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 22. Januar 2019 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7‑81 VE nicht beanstandet; er kann ohne weitere Beteiligung der für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden. Es erfolgten keine weiteren Hinweise.
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
Anlagen:
Anlage 1 verkleinerte Kopie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-81 VE Anlage 2 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-81 VE Anlage 3 Entwurf der Rechtsverordnung Anlage 4 1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag vom 28.06./03.07.2018 Anlage 5 2. Nachtrag zum Durchführungsvertrag vom 13.12./17.12.2019 Anlage 6 verkleinerte Kopie des Vorhabenplans
Hinweis BVV-Büro: Der Text der dringlichen Beschlussempfehlung enthält 6 umfangreiche Anlagen und kann aus diesem Grund nicht in die Drucksache übernommen werden (siehe öffentliche Anlage in Allris– online Anlage zur Drucksache).
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