Drucksache - 1614/XX
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat in der Sitzung beschlossen, die Bezirksverordnetenversammlung über die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 7-80 (s. Anlage) zu unterrichten.
Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 7-80 um östlich der Straße Altes Gaswerk Mariendorf liegende Teilflächen sowie Teilflächen der Ringstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf
Der Titel des Bebauungsplans 7-80 lautet nunmehr wie folgt: Bebauungsplan 7-80 für die südliche Teilfläche des ehemaligen Gaswerks Mariendorf zwischen Lankwitzer Straße, Dresdner Bahn, Mariendorfer-Hafen-Weg und der östlichen Grenze der Flurstücke 248, 70/7 und 268 der Flur 1 sowie die Straße Altes Gaswerk Mariendorf einschließlich ihrer teilweisen Verbreiterung, Mariendorfer-Hafen-Weg, Mariendorfer-Hafen-Steg und nördlich davon liegende Teilflächen und eine Teilfläche der Ringstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf.
Begründung:
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat am 08. März 2016 beschlossen, für die Grundstücke Lankwitzer Straße 45-57 (teilweise), Lankwitzer Straße 59 und Ringstraße 43 (teilweise) im Ortsteil Mariendorf einen Bebauungsplan aufzustellen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-80 war die Erarbeitung eines neuen Konzepts für die künftige Entwicklung des Standortes Gewerbepark Mariendorf. Bei dem Geltungsbereich handelt es sich um den südlichen Teil des ehemaligen Gasag Standortes, das Gaswerk Mariendorf, welches von der Lankwitzer Str. (im Süden) bis zum Teltowkanal (im Norden) an die BMDF Gewerbepark Berlin-Mariendorf GmbH & Co. KG verkauft wurde. Seitens des neuen Eigentümers wurde eine städtebauliche Entwicklungsstudie in Abstimmung mit dem Stadtentwicklungsamt Tempelhof-Schöneberg erarbeitet, welches in einem Gesamtkonzept für das Plangebiet mündete. Es soll ein innovatives Gewerbegebiet entstehen, welches unterschiedliche Produktionsformen mit ergänzenden Nutzungen beherbergt. Da das Gebiet derzeit planungsrechtlich größtenteils durch den Baunutzungsplan als Industriegebiet ausgewiesen ist, ist eine planungsrechtliche Neuordnung erforderlich.
Im Februar 2018 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um zusätzliche Flächen entlang des Mariendorfer-Hafen-Weges erweitert. Gleichzeitig wurde der Geltungsbereich aufgrund der aktuellen Planung der Straßenverkehrsfläche „Altes Gaswerk Mariendorf“ geringfügig angepasst. Aktuell ist eine erneute Anpassung des Geltungsbereichs im Bereich der Straße Altes Gaswerk Mariendorf erforderlich geworden. Grund für die Anpassung ist die Notwendigkeit von Muldenflächen am östlichen Randbereich der Straße sowie die Einbeziehung eines bestehenden Stauraumkanals. Weiterhin ist eine begradigte Trassenführung im Bereich der alten Waage angedacht sowie eine Abrundung im Bereich des Anschlusses an die Verkehrsfläche der Ringstraße (Abbiegeverkehr). Die Erweiterungsfläche soll als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden.
Um die Straße Altes Gaswerk Mariendorf planungsrechtlich zu sichern und in zeitgemäßem Standard auszubauen, soll der Geltungsbereich um die oben genannten Flächen erweitert werden.
Durch die Erweiterung und zur Präzisierung des Geltungsbereichs ergibt sich ein neuer Titel für den Bebauungsplan 7-80. Der Titel des Bebauungsplans 7-80 lautet nunmehr wie folgt: Bebauungsplan 7-80 für die südliche Teilfläche des ehemaligen Gaswerks Mariendorf zwi-schen Lankwitzer Straße, Dresdner Bahn, Mariendorfer-Hafen-Weg und der östlichen Grenze der Flurstücke 248, 70/7 und 268 der Flur 1, eine Teilfläche des Flurstücks 250 der Flur 1 sowie eine Teilfläche der Ringstraße, Straße Altes Gaswerk Mariendorf, Mariendorfer-Hafen-Weg, Mariendorfer-Hafen-Steg und nördlich davon liegende Teilflächen der Promenade des Teltowkanals im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung (SenSW II C) wurden mit Schreiben vom 13.02.2020 über die Absicht unterrichtet, für den oben genannten Bereich den Bebauungsplan 7-80 zu erweitern.
Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (Stellungnahme GL5.18-4616-007-0064/2016 vom 04.03.2020) lässt sich derzeit kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung zu erkennen.
Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Stellungnahme SenSW II C KO vom 17.02.2020) bestehen gegen die Geltungsbereichserweiterung keine Bedenken.
Rechtsgrundlagen
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