Drucksache - 1372/XX  

 
 
Betreff: Reduzierung des Geltungsbereiches des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes XI-231 aba für die Verbreiterung des Tempelhofer Weges zwischen Wilhelm-Kabus-Straße und der künftigen Straße in Verlängerung der Ausfahrt A 103 Sachsendamm mit Ausnahmeim Bereich der Grundstücke Tempelhofer Weg 13-24, Tempelhofer Weg 25-26 und Gotenstraße 34 einschließlich einer Teilfläche des Grundstücks Gotenstraße 50-51 und Tempelhofer Weg 27 im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Oltmann, JörnSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksamt Beratung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.09.2019 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
18.12.2019 
31. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Der Titel des Bebauungsplanes XI-231 aba lautet unverändert wie folgend:

 

Bebauungsplan XI-231aba für die Verbreiterung des Tempelhofer Weges zwischen Wilhelm-Kabus-Straße und der künftigen Straße in Verlängerung der Ausfahrt A 103 Sachsendamm mit Ausnahme im Bereich der Grundstücke Tempelhofer Weg 13-24, Tempelhofer Weg 25-26 und Gotenstraße 34 einschließlich einer Teilfläche des Grundstücks Gotenstraße 50-51 und Tempelhofer Weg 27 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.

Begründung

 

Anlass und Erforderlichkeit

 

Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist, einen lebendigen und attraktiven Straßenraum mit hoher Aufenthaltsqualität innerhalb des Stadtquartiers zu schaffen, der der zunehmenden Anzahl der Wohnbevölkerung ebenso gerecht wird, wie der Verbindungsfunktion zwischen den Bahnhöfen Schöneberg und Südkreuz. Die Entwurfsplanung stellt daher nicht nur die Verbindungs- und Erschließungsfunktion des Tempelhofer Wegs sicher, sondern weist abwechslungsreiche stadtgestaltende Elemente auf. Die Ausbildung einer baumbestandenen Quartiersstraße und eines Stadtplatzes bilden die thematischen Hauptkomponenten der Entwurfsplanung.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-231aba sollen ausschließlich öffentliche Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden.

Da jedoch die Fläche vor der Luise- und- Wilhelm-Teske-Schule nicht zur öffentlichen Erschließung zuzurechnen ist, soll der Geltungsbereich um die Flurstücke 142 und 143 (teilweise) um ca. 3,3 m Tiefe reduziert werden.

 

Die Reduzierung umfasst den Eingangsbereich des Schulgebäudes und weitere Bereiche vor dem Bauwerk, die auch wegen des zur Schule stark abfallenden Geländeniveaus nicht als öffentlicher Fußweg geeignet sind, sondern neben den Zugängen zur Schule als Vorgarten gestaltet werden können; derzeitig im Bebauungsplan XI-113 (Festsetzung am 7.03.1968) als Gemeinbedarfsfläche mit GRZ= 0,3 und GFZ=1,5 bei geschlossener Bauweise festgesetzt.

Diese Fläche verbleibt somit im Geltungsbereich des i.V. befindlichen Bebauungsplan XI-231abc (westlicher Teil, Baufeld 6), wie es auch ursprünglich bei der Aufteilung der Flächen beabsichtigt war.

 

Entsprechend der bezirklichen Straßenplanung wird der Bereich vor dem Schulgrundstück mit Rücksicht auf den besonders schützenswerten Bewegungsraum vor der Schule entsprechend gestaltet.

Die Aufteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Die Reduzierung hat keine Auswirkungen auf den weiteren inhaltlichen Verlauf des Planverfahrens.

 

 

Ergebnis des Mitteilungsverfahrens

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin - Brandenburg (GL) beurteilt die Planungsabsicht mit Schreiben vom 15.08.2019 folgend:

Nach der Festlegungskarte des LEP HR liegt das Plangebiet im Gestaltungsraum Siedlung. Die Absicht zur geringfügigen Geltungsbereichsänderung nehmen wir zur Kenntnis.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II C gibt mit Schreiben  26.08.2019 folgende Stellungnahme ab:

Gegen die Absicht, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XI-231aba zu ändern, bestehen anhand der Planunterlagen keine Bedenken.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die haushaltsmäßigen Auswirkungen reduzieren sich um die benannten Flächen, weil hierdurch die Kosten für den Ausbau des Fußweges und die gesamte Straßenausbaubreite geringer werden.

Kosten für einen Ankauf von Flächen wären hier ohnehin nicht entstanden, da sich die Flurstücke im Eigentum des Landes Berlins befinden.

 

 
 

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