Drucksache - 1347/XX  

 
 
Betreff: Freifläche vor dem Feld-Theater kulturell nutzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Frau Ellenbeck, SaskiaOltmann, Jörn
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.09.2019 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
31.08.2022 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.09.2019  folgenden Beschluss:
Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, die Fläche vor dem Feld-Theater am Winterfeldtplatz, die im Fachvermögen des Grünflächenamtes liegt, durch eine Nutzungsvereinbarung dem Theater als kulturellem Freiluftveranstaltungsort langfristig zur Verfügung zu stellen.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Die Fläche vor dem Feld-Theater am Winterfeldtplatz wird als „Theatervorplatz“ wahrgenommen, ist jedoch nur zu einem sehr kleinen Teil Theatergrundstück. (Das zum Theater gehörende Flurstück ragt in etwa so weit in die Parkanlage hinein, wie der Pflasterstreifen vor der unteren Terrassenstufe breit ist, ca. 1,50 m bis zum Ende der Rampe).
Zu großen Teilen hingegen handelt es sich - auch im nicht eingezäunten Bereich - um eine gewidmete öffentliche Grün- und Erholungsanlage, die den Bestimmungen des Grünanlagengesetzes unterliegt. Die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht liegt beim Fachbereich Grünflächen des Straßen- und Grünflächenamtes.

Das Grundstück, auf dem heute das Feld-Theater betrieben wird (zuvor das Puppentheater Hans-Wurst-Nachfahren), liegt von der Gleditschstraße aus betrachtet hinter der Grünanlage und hat keine direkte Anbindung an die Gleditschstraße. Durch ein Wegerecht über die Grünanlage ist das Theater an öffentliches Straßenland angebunden. Das Theater-Grundstück grenzt an die Grünanlage, ist jedoch nicht ihr Bestandteil.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Grünanlagengesetz (GrünanlG) dürfen öffentliche Grünanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt.
Eine Benutzung der öffentlichen Grünanlage, die darüber hinausgeht, bedarf gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG einer Genehmigung. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Eine generelle Nutzungsvereinbarung, die die Fläche dem Theater als kulturellen Freiluftveranstaltungsort langfristig zur Verfügung stellt, würde dieser gesetzlichen Regelung widersprechen.

Die Fläche ist nicht als Veranstaltungsfläche hergerichtet worden. Sie zeichnet sich durch einen hohen zu schützenden Baumbestand aus und der gegen Aufbauten jeglicher Art empfindliche Untergrund (Promenadengrant) ist vor Beschädigungen zu schützen.

Die Grünanlage Gleditschstraße erhielt vor einigen Jahren im Rahmen der Widerspruchs- und Klageverfahren wegen Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Grünanlage besondere Aufmerksamkeit. Diverse Widerspruchsführer_innen / Kläger_innen wendeten ein, dass der Platz vor dem Theater (der nicht eingezäunte Bereich der Grünanlage), nicht als Grünanlage wahrgenommen und zudem vom Theater als „Open Air Bühne“ bzw. Cafévorgarten genutzt werde. Die derart genutzte Fläche dürfe demnach nicht als Teil der Grünanlage angesehen und bei Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht berücksichtigt werden. Man könne nicht einerseits die Eigentümer zu Erschließungsbeiträgen heranziehen, weil die Grünanlage der Allgemeinheit dienen solle und andererseits dulden, dass ein Teil der Fläche anderweitig, zum Teil gewerblich, genutzt werde.

Die vorherigen und aktuellen Theaterbetreiber wurden daher von der Behörde über die Sach- und Rechtslage bzgl. unberechtigter Nutzungen beraten und gebeten, künftig auf die Einhaltung der Grenzen bis ca. 1,50 m vor der unteren Terrassenstufe zu achten und ihre Gäste ggf. darauf hinzuweisen.
Dem neuen Betreiber des Theaters können auch aus Gründen der Gleichbehandlung keine höheren Rechte eingeräumt werden.

Für einzelne Sonderveranstaltungen gibt es jedoch die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen nach dem Grünanlagengesetz zu beantragen. Voraussetzung ist immer die Vereinbarkeit des konkreten einzelnen Vorhabens mit den Regelungen des Gesetzes. Eine generelle Genehmigung kann auch im Hinblick auf die Unvereinbarkeit zu den im Widerspruchsverfahren einschließlich des einstweiligen Rechtsschutz- und anschließenden Klageverfahrens bzgl. der Erschließungsbeiträge vertretenen Haltung nicht ermöglicht werden.

Das Bezirksamt befindet sich mit den Betreibern in einem guten Austausch und berät die Betreiber bei den o.g. Antragsverfahren.
 

 

 
 

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