Drucksache - 1122/XX  

 
 
Betreff: Modellvorhaben Anwohner*innenparkausweis
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Kenntnisnahme
23.05.2019 
19. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
10.04.2019 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Beratung
28.05.2020 
25. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) vertagt   
25.06.2020 
26. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.06.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
15.01.2020 
39. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 19.06.2019 folgenden Beschluss:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, gemeinsam mit den zuständigen Stellen auf Landesebene und ggf. weiteren Partner*innen ein Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Anwohner*innenparkausweisen zu starten.

 

Ziel des Vorhabens ist es, Anwohner*innenparkausweise künftig nicht mehr für starre Parkraumbewirtschaftungszonen, sondern individuell in einem festen Radius (z.B. 250 m) um den Wohnsitz der antragstellenden Person zu definieren. Hierzu soll eine Software bzw. App entwickelt werden, die die individuell geltende Anwohner*innenparkzone, z.B. durch GPS-Koordinaten, ermittelt und auf der auszustellenden Vignette speichert. Die Vignette selbst soll mit einem Chip und einer Leuchtdiode ausgestattet sein, die durch ein grünes bzw. rotes Licht jederzeit signalisiert, ob sich das ausgerüstete Fahrzeug innerhalb oder außerhalb des festgelegten Radius befindet.

 

Zu prüfen ist ebenfalls, ob Anwohner*innen, die außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe (z.B. bis 150 Meter Abstand) zu einer Parkraumbewirtschaftungszone wohnen, ebenfalls die Berechtigung erhalten können, einen Anwohner*innenparkausweis für die neben ihrem Wohnsitz befindliche Zone zu beantragen.

 

Modellhaft kann dieses Vorhaben für die Parkzonen 26, 27 und 28 in Friedenau konzipiert werden. Die drei Parkzonen werden dabei als eine große Zone betrachtet.

 

Ferner soll das Bezirksamt prüfen, wie der durch die Parkraumbewirtschaftung entstehende „Schilderwald“ – der z.B. in der neun Parkraumbewirtschaftungszone im Schöneberger Norden zu beobachten ist – reduziert werden kann. Die Prüfung soll sowohl eine Reduktion der Anzahl der Schilder im aktuell geltenden System als auch eine potenzielle Reduktion bei Umstellung auf das oben bezeichnete Modell der Parkraumbewirtschaftung und Anwohner*innenparkausweise umfassen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung ist bis zum 31.08.2019 ein erster Bericht vorzulegen, der über die Initiierung des Modellvorhabens informiert und eine erste Einschätzung zu den Möglichkeiten der Implementierung des neuen Systems enthält. Die Berichtsfrist ist streng einzuhalten, um das Thema auf Grundlage der Mitteilung des Bezirksamts noch in den Beratungen zur Aufstellung des Doppelhaushalts 2020/21 berücksichtigen zu können.

 

Sofern das im Antrag beschriebene Verfahren aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht umsetzbar ist, wird das Bezirksamt gebeten, im Rahmen des Modellprojekts eigene Umsetzungsvorschläge im Sinne dieses Antrags zu entwickeln.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt hat sich zur Beantwortung des Beschlusses an die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gewandt und von dort folgende Stellungnahme erhalten:

 

„.. vielen Dank für Ihr Schreiben vom 02.07.2019, mit welchem Sie auf bestehende Probleme bei der Errichtung von Parkraumbewirtschaftungszonen hinweisen und zu-gleich über ein im Bezirk geplantes Modellvorhaben berichten.

 

Die Zuständigkeit für Einrichtung, Betrieb und Überwachung der Parkraumbewirt-schaftung liegt bei den Bezirken. Die Parkraumbewirtschaftung gehört zu den wich-tigsten verkehrslenkenden Instrumenten der Stadt- und Verkehrsplanung. Das Grundprinzip der Berliner Parkraumbewirtschaftung hat sich in der Vergangenheit bewährt und ist praxisgerecht.

 

Die Maßnahmen müssen danach verkehrlich begründet sein. Voraussetzung für die Parkraumbewirtschaftung ist eine Parkraummangelsituation, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Störung der Sicherheit des Straßenverkehrs zur Folge hat (sog. Parkdruck). Für die flächendeckende Anordnung müsste diese Voraussetzung in jeder Straße, die in das Gebiet mit einbezogen werden soll, vorliegen und durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde mittels einer Machbarkeitsstudie nachgewiesen werden.

 

Die verkehrsrechtliche Anordnung des Bezirksamtes bestimmt hierbei nach den bundes-rechtlichen Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) die räumliche Ausdehnung der Bewohnerparkzonen. Bereits im Vorfeld sind hierbei problematische Regelungsbedarfe zu identifizieren und mit Hilfe der verkehrsbehördlichen Anordnung zu beseitigen. Eine bewährte Herangehensweise bei einem „Zonen-Überschneidungsbereich“, der ausnahmsweise zu einer ungünstigen Bewohnerparkausweisgenehmigungspraxis führt, ist die Ausgestaltung der Ausweisung der zwei angrenzenden Parkzonen im Rahmen der straßenverkehrsbehördlichen Zonenanordnung, zum Beispiel durch Aufnahme von zwei Parkraumbewirtschaftungszonen in das Zusatzzeichen für eine bestimmte Straße bzw. einen konkreten Straßenabschnitt. Auch können aus verkehrlichen Überlegungen nachträglich frühere Anordnungen für eine Bewohnerparkzone abgeändert werden, so dass der ursprüngliche Zonenzuschnitt angepasst wird. Eine Auflösung der von Ihnen dargelegten Beschwerdelage kann daher in den meisten Konstellationen über die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen beseitigt werden.

 

Die Bewohnerparkprivilegierung unterliegt indes dem Überdehnungsverbot. Bewohnerparkausweise sind daher nur für die Parkzone am Wohnsitz zu erteilen. Die Ausweitung des Gültigkeitsbereiches auf zwei oder mehr (naheliegende) Zonen ist damit ebenso unzulässig, wie das Ausweichen auf eine andere (naheliegende) Zone. Im Gegensatz zur Privilegierung der Bewohner bedeuten die Regelungen zur Parkraumbewirtschaftung eine gewisse Benachteiligung aller übrigen Verkehrsteilnehmer. Der privilegierte Parkbereich für ein Kraftfahrzeug darf insofern nicht zum Nachteil anderer Verkehrsteilnehmer unzulässig definiert werden.

 

Die genannten Grundsätze zur Bewohnerparkprivilegierung gründen auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und daraus abgeleiteter Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die aktuelle Bewohnerparkausweispraxis entspricht daher der Rechtsprechung und den bundesrechtlichen Vorgaben. Eine andere Handhabung wäre unzulässig und würde – bei Missachtung durch die Berliner Straßenverkehrsbehörden – die Maßnahmen zur Parkraumbewirtschaftung selbst (= verkehrsrechtliche Anordnungen) insgesamt angreifbar machen.

 

Unter Verweis auf meine Ausführungen kann ich daher auch nicht das Modellvorhaben Anwohner*innenparkausweis (Drucksache Nr. 1122/XX der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin) befürworten, den Gültigkeitsbereich des Parkausweises zu wählen oder außerhalb der Bewohnerparkzonen Wohnende eine Bewohnerparkprivilegierung zuzubilligen.

 

Für etwaige Nachfragen Ihrer Straßenverkehrsbehörde stehen Ihnen meine Mitarbei-tenden der obersten Straßenverkehrsbehörde gerne zur Verfügung.“

 

Die untere Straßenverkehrsbehörde wird bei künftigen Anordnungen von Parkraumbewirtschaftungszonen prüfen, ob in den Straßenzügen, die die Grenze einer Parkraumbewirtschaftungszone darstellen, eine entsprechende Parkberechtigung für die Bewohnenden der jeweils angrenzenden Zone durch die Anordnung von Zusatzzeichen möglich ist.

 

 

 
 

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