Drucksache - 0736/XX  

 
 
Betreff: Verkehrsberuhigung der Skutaristraße besser umsetzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.05.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.06.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 16.05.2018 folgenden Beschluss:

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, Maßnahmen zur verbesserten Durchsetzung der  Verkehrsberuhigung (Verkehrszeichen 325) und zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs in der Skutaristraße zu ergreifen. Dabei sollen neben möglichen Kontrollen auch bauliche Vorkehrungen (Fahrbahnführung, Bodenschwellen, Poller) geprüft werden, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu verbessern. Außerdem ist zu prüfen, ob eine bauliche Sperrung der Skutaristraße am Dardanellenweg (analog zum Kreuzungsbereich Goldenes Horn/Britzer Straße), die Einrichtung der Skutaristraße als Einbahnstraße aus Richtung Rixdorfer Straße oder ein Verbot der Durchfahrt aus Richtung Dardanellenweg (Verkehrszeichen 250 mit Zusatz „Anlieger frei“) geeignet sind, den Durchgangsverkehr wirksam zu reduzieren.“

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Die Skutaristraße verläuft zwischen Dardanellenweg und Rixdorfer Straße. In der südlichen Fortsetzung ist eine Verbindung bis zur Britzer Straße gegeben. Diese Information ist anscheinend auch in den Kartengrundlagen von Navigationsgeräten enthalten. Vor diesem Hintergrund, stellt sich der Wunsch, ausgewählte Teile des KFZ-Verkehrs aus der Skutaristraße herauszuhalten, als kaum umsetzbar dar.

Die Skutaristraße enthält bereits jetzt viele Elemente einer baulichen Verkehrsberuhigung, z.B. Aufpflasterungen, Fahrgassenversätze durch wechselnde Parkordnung, Einengungen durch Poller, usw., teilweise sogar in Kombination.

Die Geometrie der Fahrbahn und verkehrsberuhigende Elemente müssen so gewählt sein, dass Müllfahrzeuge der BSR bzw. ein Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr durchfahren können. Das bedeutet, dass dann kleinere Fahrzeuge mit kürzerem Achsabstand, z.B. PKW, schneller durchfahren können. Dies ließe sich nur mit Geschwindigkeitskontrollen (zuständig: Polizei) wirksam bekämpfen. Würde man die Fahrgeometrie so entwerfen, dass PKW baulich gezwungen werden, langsam zu fahren, würde kein Müllfahrzeug und kein Feuerwehreinsatzfahrzeug mehr durchkommen. Insofern sind die Möglichkeiten, mit baulichen Maßnahmen eine Verkehrsberuhigung zu erreichen, begrenzt.

Weitere bauliche Maßnahmen müssten ggf. sehr genau daraufhin geprüft werden, welche verkehrsberuhigenden Effekte noch realistisch erzielt werden können, ohne andere Verkehrsteilnehmende (z.B. Radfahrende) zu behindern, bzw. ohne zusätzlichen Verkehrslärm zu erzeugen. Aufgrund der Vielzahl der bereits in die Arbeitsplanung des FB Straßen aufgenommenen Vorhaben, wäre mit einer solchen Planung bzw. Umsetzung nicht kurzfristig zu rechnen.

Eine bauliche Sperrung eines Teilabschnitts der Skutaristraße bedürfte, nach aktueller Rechtsprechung, einer rechtlichen Grundlage in Form eines Teileinziehungsverfahrens.

 

Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde ist zu ergänzen, dass

die Skutaristraße bereits als verkehrsberuhigter Bereich (mit dem Zeichen 325) ausgewiesen ist. Ein solcher stellt – nach einem Durchfahrtsverbot - das größtmögliche Maß an straßenverkehrsbehördlich erreichbarer Verkehrsberuhigung dar. Wer sein Kraftfahrzeug in diesem Bereich führt, muss Schrittgeschwindigkeit fahren. Die Überwachung und Einhaltung der Geschwindigkeit liegt nicht in der Zuständigkeit des Bezirksamtes, sondern beim Polizeipräsidenten in Berlin. Weitere straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen, wie z.B. die Einrichtung einer Einbahnstraße kommen hier nicht in Betracht. Denn eine Einbahnstraßenregelung würde entgegen der gewünschten Verkehrsberuhigung dazu führen, dass Kraftfahrzeugführende nicht mit Begegnungsverkehr rechnen müssen, und dadurch die Geschwindigkeit erfahrungsgemäß erhöhen. Dies würde eine zusätzliche Gefährdung darstellen.

Ein Durchfahrtsverbot ist nicht als angemessen anzusehen. Die Skutaristraße dient der Erschließung anliegender Grundstücke und ist dem öffentlichen Verkehr – und damit dem Allgemeingebrauch – gewidmet. Bereits der Quell- und Zielverkehr der Anwohnenden innerhalb der dort bestehenden dichten Bebauung ist als erheblich anzusehen. Dass beispielsweise während des Berufsverkehrs verstärkter Fahrzeugverkehr auftritt, ist innerhalb einer Großstadt generell als zumutbar anzusehen.

Eine Durchfahrtsbeschränkung würde außerdem Verkehre in die benachbarten Straßen abdrängen und dort eine erhöhte Belastung der Anwohnenden hervorrufen.

 

 
 

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