Drucksache - 0717/XX  

 
 
Betreff: Die Geschichte Schönebergs nicht vergessen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
  Schöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.05.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
18.11.2020 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) überwiesen   
Ausschuss für Bibliotheken, Bildung und Kultur Kenntnisnahme
03.12.2020 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bibliotheken, Bildung und Kultur - Die Sitzung findet im VIDEOCALL statt Informationen entnehmen Sie bitte aus dem Infoblatt im Anhang mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 16.05.2018 folgenden Beschluss:
 

Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, sich bei den zuständigen Stellen der Senatsebene dafür einzusetzen, dass den Gräbern des fheren Schöneberger Gemeindevorstehers Adolph Feurig (1830 - 1890) und des früheren Schöneberger Stadtverordnetenvorstehers Gustav Müller (1846 - 1904) wieder Status eines Ehrengrabes zuerkannt wird, nachdem dieser 2017 nicht verlängert worden war.

Beide Politiker stehen für zwei entscheidende Etappen in der Geschichte Schönebergs: In Feurigs Amtszeit fällt der Zusammenschluss von Alt- und Neuschöneberg zu Schöneberg. Gustav Müller war der erste Vorsteher der Stadtverordnetenversammlung, nachdem Schöneberg 1898 die Stadtrechte verliehen bekommen hatte. Beide Politiker sind im Gedächtnis der Menschen in Schöneberg nach wie vor präsent. Beide Gräber befinden sich auf dem Friedhof Alt-Schöneberg an der Hauptstraße.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
 

Auf Anfrage bei der Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters wurde uns folgende Stellungnahme übermittelt:

 

Die seit 2007 geltenden Voraussetzungen, unter denen eine Grabstätte als Ehrengrabstätte des Landes Berlin anerkannt werden kann, gestalten sich wie folgt:

Die Grundlagen dafür finden sich in den Ausführungsvorschriften zu § 12 Abs. 6 Friedhofsgesetz (AV Ehrengrabstätten). Grabstätten von Persönlichkeiten, die hervorragende Leistungen mit engem Bezug zu Berlin vollbracht oder die sich durch ihr überragendes Lebenswerk um Berlin verdient gemacht haben, können befristet den Status einer Ehrengrabstätte des Landes Berlin erhalten. Aus der Befristung von 20 Jahren wird deutlich, dass mit einer solchen Anerkennung nicht die Setzung eines Denkmals intendiert ist bzw. die postume Würdigung von Verdiensten im Vordergrund steht. Vielmehr soll damit einem deutlich fortlebenden Andenken an die verstorbene Persönlichkeit in der allgemeinen Öffentlichkeit Rechnung getragen werden. Anders als bei der Benennung öffentlicher Straßen, Plätze und Gebäude, die den Charakter einer Denkmalsetzung haben, steht bei der befristeten Ehrengrabanerkennung eine deutliche Popularität der verstorbenen Persönlichkeit im Vordergrund. Ein fortlebendes Andenken in einer begrenzten Fachöffentlichkeit ist, anders als in der Vergangenheit, also nicht mehr ausschlaggebend.

Bei der Prüfung einer Verlängerung der Anerkennung um weitere 20 Jahre spielen daher die Verdienste der Persönlichkeit keine übergeordnete Rolle. Vielmehr muss das fortlebende Andenken und Wirken in der allgemeinen Öffentlichkeit über das Jahrhundert hinaus zu erwarten sein. Daraus wird zugleich deutlich, dass die Nichtverlängerung einer Ehrengrabstättenanerkennung, anders als eine Aberkennung des Status, keine Neubewertung oder gar Nichtwürdigung von Verdienst und Lebenswerk der verstorbenen Persönlichkeit darstellt.

Nach den AV Ehrengrabstätten kann im Anerkennungs- und Verlängerungsverfahren eine gutachtliche Stellungnahme zu der Persönlichkeit bei der fachlich zuständigen Senatsverwaltung eingeholt werden. Dieses Votum wird von der Senatskanzlei grundsätzlich angefordert. Darin soll insbesondere zu der Frage Stellung genommen werden, ob und inwiefern das Andenken an die Persönlichkeit in der allgemeinen Öffentlichkeit fortlebt. Die Verdienste und das Andenken werden dabei immer aus gesamtstädtischer Sicht gewürdigt.

Unter diesen Prämissen war die Entscheidung einer Nichtverlängerung der Ehrengrabstätten, wie in anderen vergleichbaren Fällen, im Jahre 2017 folgerichtig, denn bezüglich der beiden Schöneberger Gemeinde- und Stadtverordnetenvorsteher Adolph Feurig und Gustav Müller war eine solche Popularität, wie sie die Anerkennungskriterien unabdingbar verlangen, heute leider nicht mehr feststellbar. Das für die Verlängerung als Ehrengrabstätte ausschlaggebende Kriterium eines fortlebenden Andenkens in der allgemeinen Öffentlichkeit konnte damit nicht als erfüllt angesehen werden.

Da die Rechtsgrundlage, die im Jahre 2017 zur Nichtverlängerung der Ehrengrabstätten von Adolph Feurig und Gustav Müller führte, unverändert ist, kann die Anregung aus Ihrer Bezirksverordnetenversammlung leider nicht berücksichtigt werden.

 

Wir bitten damit, die Drucksache als erledigt anzusehen.

 

 
 

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