Drucksache - 0545/XX
…… Der Titel des Bebauungsplanes lautet nunmehr: Bebauungsplan 7-69 für die Flurstücke 23 und 29 der Flur 61 (Fläche zwischen Crellestraße und S-Bahn-Anlage) und einen Abschnitt der Langenscheidtbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat in seiner Sitzung am …………….. beschlossen, den Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplan 7-69 für eine Teilfläche des Flurstücks 28, der Flur 61 zwischen Crellestraße, S-Bahn-Trasse, der südöstlichen Grenze des Grundstücks Crellestraße 22 A im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg um das Flurstück 23 der Flur 61 sowie bis Straßenmitte Crellestraße zu erweitern (vgl. Anlage 2). Der Titel des Bebauungsplanes lautet nunmehr: Bebauungsplan 7-69 für die Flurstücke 23 und 29 der Flur 61 (Fläche zwischen Crellestraße und S-Bahn-Anlage) und einen Abschnitt der Langenscheidtbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.
Begründung:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes 7-69 erfolgte durch Beschluss vom 9. April 2013 nur für die Teilfläche des damaligen Flurstücks 28, Flur 61, (heute Flurstück 29, Flur 61), welches von der Deutschen Bahn an den Bezirk Tempelhof-Schöneberg veräußert wurde.
Im Rahmen der weiteren Planungsüberlegungen, einschließlich Überlegungen zur Ausbauplanung für die geplante Parkanlage, war es notwendig, das Flurstück 23, Flur 61, (ca. 1.000 m²) mit in den Geltungsbereich aufzunehmen und den Geltungsbereich bis Straßenmitte Crellestraße zu erweitern. Das in Rede stehende Flurstück 23 umfasst: - eine platzartige Erweiterung der Crellestraße - einen Abschnitt der Langenscheidtbrücke einschließlich Widerlager und Freiflächen unterhalb der Brücke, die in die Grünflächengestaltung integriert werden sollen, - die vor Jahrzehnten errichteten Treppenabgänge beidseitig der Langenscheidtbrücke - ehemalige Bahnböschungen mit Vegetationsbestand Das Flurstück ist somit teilweise Bestandteil der Parkanlagengestaltung und soll Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein.
Die Erweiterung bis Straßenmitte Crellestraße ermöglicht eine Straßenbegrenzungslinie an die gewidmete und ausgebaute Crellestraße anzupassen.
Bei dem Flurstück 23 handelt es sich um gewidmetes Straßenland. Es liegt jenseits der Straßenbegrenzungslinie der Crellestraße. Dies entspricht der planungsrechtlichen Systematik, d.h. Straßenbrücken werden zur Straßenverkehrsfläche durch Straßenbegrenzungslinie abgegrenzt. Die Teilfläche der Crellestraße ist gewidmet und liegt überwiegend diesseits der Straßenbegrenzungslinie. Nur eine sehr kleine Teilfläche liegt jedoch jenseits der Straßenbegrenzungslinie.
Da das Flurstück 23 überwiegend als Verkehrsfläche genutzt wird (platzartige Erweiterung der Crellestraße, Abschnitt der Langenscheidt-Brücke, Treppenabgänge) soll es als Straßenverkehrsfläche planungsrechtlich gesichert werden. Die begrünten Teilflächen des Flurstücks 23 stehen einer Festsetzung als Straßenverkehrsfläche nicht entgegen.
Es werden keine erwartet.
Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung ist die Erweiterung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bestehen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Erweiterung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen B-Plans 7-69. Der Bebauungsplan wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt.
- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) - Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)
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