Drucksache - 0545/XX  

 
 
Betreff: des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Erweiterung des Geltungs-bereiches des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes 7-69 für eine Teilfläche des Flurstücks 28, der Flur 61 zwischen Crellestraße, S-Bahn-Trasse, der südöstlichenGrenze des Grundstücks Crellestraße 22 A im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg um das Flurstück 23 der Flur 61 sowie bis Straßenmitte Crellestraße (vgl. Anlage 2). Der Titel des Bebauungsplanes lautet nunmehr: Bebauungsplan 7-69...
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Oltmann, JörnSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
14.02.2018 
13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
17.01.2018 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Anlage Übersicht

…… Der Titel des Bebauungsplanes lautet nunmehr: Bebauungsplan 7-69 für die Flurstücke 23 und 29 der Flur 61 (Fläche zwischen Crellestraße und S-Bahn-Anlage) und einen Abschnitt der Langenscheidtbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.

 

 

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat in seiner Sitzung am …………….. beschlossen, den Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplan 7-69 für eine Teilfläche des Flurstücks 28, der Flur 61 zwischen Crellestraße, S-Bahn-Trasse, der südöstlichen Grenze des Grundstücks Crellestraße 22 A im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg um das Flurstück 23 der Flur 61 sowie bis Straßenmitte Crellestraße zu erweitern (vgl. Anlage 2). Der Titel des Bebauungsplanes lautet nunmehr: Bebauungsplan 7-69 für die Flurstücke 23 und 29 der Flur 61 (Fläche zwischen Crellestraße und S-Bahn-Anlage) und einen Abschnitt der Langenscheidtbrücke im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.

 

Begründung:

 

  1. Begründung der Geltungsbereichserweiterung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes 7-69 erfolgte durch Beschluss vom 9. April 2013 nur für die Teilfläche des damaligen Flurstücks 28, Flur 61, (heute Flurstück 29, Flur 61), welches von der Deutschen Bahn an den Bezirk Tempelhof-Schöneberg veräußert wurde.

 

Im Rahmen der weiteren Planungsüberlegungen, einschließlich Überlegungen zur Ausbauplanung für die geplante Parkanlage, war es notwendig, das Flurstück 23, Flur 61, (ca. 1.000 m²) mit in den Geltungsbereich aufzunehmen und den Geltungsbereich bis Straßenmitte Crellestraße zu erweitern.

Das in Rede stehende Flurstück 23 umfasst:

-                                                                                                                                                         eine platzartige Erweiterung der Crellestraße

-                                                                                                                                                         einen Abschnitt der Langenscheidtbrücke einschließlich Widerlager und Freiflächen unterhalb der Brücke, die in die Grünflächengestaltung integriert werden sollen,

-                                                                                                                                                         die vor Jahrzehnten errichteten Treppenabgänge beidseitig der Langenscheidtbrücke

-                                                                                                                                                         ehemalige Bahnböschungen mit Vegetationsbestand

Das Flurstück ist somit teilweise Bestandteil der Parkanlagengestaltung und soll Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein.

 

Die Erweiterung bis Straßenmitte Crellestraße ermöglicht eine Straßenbegrenzungslinie an die gewidmete und ausgebaute Crellestraße anzupassen.

 

  1.                                                                                                                                                   Planungsrechtliche Ausgangssituation

Bei dem Flurstück 23 handelt es sich um gewidmetes Straßenland. Es liegt jenseits der Straßenbegrenzungslinie der Crellestraße. Dies entspricht der planungsrechtlichen Systematik, d.h. Straßenbrücken werden zur Straßenverkehrsfläche durch Straßenbegrenzungslinie abgegrenzt.

Die Teilfläche der Crellestraße ist gewidmet und liegt überwiegend diesseits der Straßenbegrenzungslinie. Nur eine sehr kleine Teilfläche liegt jedoch jenseits der Straßenbegrenzungslinie.

 

  1.                                                                                                                                                   Planungsziele

Da das Flurstück 23 überwiegend als Verkehrsfläche genutzt wird (platzartige Erweiterung der Crellestraße, Abschnitt der Langenscheidt-Brücke, Treppenabgänge) soll es als Straßenverkehrsfläche planungsrechtlich gesichert werden. Die begrünten Teilflächen des Flurstücks 23 stehen einer Festsetzung als Straßenverkehrsfläche nicht entgegen.

 

  1.                                                                                                                                                   Haushaltsmäßige Auswirkungen

Es werden keine erwartet.

 

  1. Mitteilungsverfahren

Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung ist die Erweiterung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.

Seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bestehen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Erweiterung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen B-Plans 7-69. Der Bebauungsplan wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt.

 

  1.                                                                                                                                                   Rechtsgrundlagen

 

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist.

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664)

-          Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

 

 
 

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