Drucksache - 0123/XX
Die in der Anlage zur Drucksache aufgeführte Person wird zur Berufung als ehrenamtliche Richterin am Sozialgericht vorgeschlagen:
Begründung:
Nach § 14 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 28, 185 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Kreise und die kreisfreien Städte – in Berlin die Bezirke – für die Vorschläge der ehrenamtlichen Richter für das Sozialgericht zuständig.
Frau Skolaude hat durch eine schriftliche Bewerbung gegenüber der BVV Ihre Bereitschaft zur Übernahme dieses Ehrenamtes angezeigt.
Eine vorläufige Prüfung der benannten Bewerberin durch den Fachbereich Bürgerämter - BackOffice - hat keine Hinderungsgründe für die Übernahme dieses Ehrenamtes nach §§ 20 und 22 VwGO ergeben.
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