Auszug - Nachbesetzung einer/s Bürgerdeputierten als stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss gemäß § 35 Abs. 5 Nr. 2 AG KJHG
Beschluss:
Nach § 35 Abs. 5, Ziff. 2 AG KJHG vom 04.05.2005 (GVBl. S. 282) gehören dem Jugendhilfeausschuss sechs Bürgerdeputierte, davon mindestens drei Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit an. Nach § 35 Abs. 9 AG KJHG ist für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Bürgerdeputierten gem. § 35 Abs. 6 AG KJHG auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen.
Die in der Anlage zur Drucksache genannte Person wird gewählt.
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