Auszug - Soziale Erhaltungssatzungen für Tempelhof-Schöneberg prüfen!
Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU vor. Beratungsbeiträge: BV Oltmann, Olschewski, Seltz und Wissel Der Änderungsantrag wird abgelehnt. BV Olschewski beantragt getrennte Abstimmung über den ersten Absatz und den Rest des Ursprungsantrages (Unterpunkte a bis e). Abstimmungsergebnis: Erster Absatz – einstimmig Unterpunkte a bis e - mehrheitlich Abstimmung über den Gesamtantrag – Mehrheitsbeschluss: Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, für welche Gebiete in Tempelhof-Schöneberg der Erlass von (sozialen) Erhaltungssatzungen gem. §172 (1) Satz 1 Nr. 2 „Mileuschutz“ BauGB geboten sein könnte. Bei der Prüfung sollen folgende Vorbedingungen beachtet werden: a) Es sind vor allem solche Gebiete zu untersuchen, die einen hohen Verdrängungs- und Aufwertungsdruck aufweisen. Die hierfür notwendigen Indikatoren, die das Aufwertungs- und Verdrängungspotenzial abbilden und belegen sollen, sind u.a. aus den Datenquellen des bezirklichen Wohnungsmarktberichtes sowie der nach Planungsräumen aufgeschlüsselten Gesundheits- und Sozialberichterstattung zu ermitteln. Ein Aufwertungsindikator kann zB die Anzahl der umgebauten Wohnungen sein; ein wesentliches Verdrängungskriterium ist das Haushaltseinkommen. b) In den Erhaltungssatzungen soll später zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Genehmigungen erhalten nur bauliche Maßnahmen, die den allgemein üblichen Wohnungsstandard nicht überschreiten. Der allgemein übliche Standard ist meist dann gegeben, wenn das Ausstattungsmerkmal in den meisten Mietwohnungen zu finden ist. Unüblich sind in der Regel außergewöhnliche und hochwertige Ausstattungen (zB große Sanitärräume, große Balkone und Zusammenlegungen). c) Die Prognosen für die jeweiligen Gebiete laufen im Ergebnis auf nachteilige städtebauliche Entwicklungen hinaus, die u.a. dazu führen können, dass
d) Die Erhaltungssatzungen sollen für einen Zeitraum von 3 - 5 Jahren erlassen werden. Neuerlasse sind möglich. Besteht kein Aufwertungs- und Verdrängungspotenzial mehr, muss die jeweilige Satzung aufgehoben werden, um eine Datenaktualität und die damit verbundene Rechtssicherheit zu gewährleisten. e) Das Bezirksamt wird ersucht, den hierfür notwendigen Personalbedarf und die entsprechenden organisatorische Zuständigkeiten für die Beratung, Genehmigungspraxis und Kontrollen zu ermitteln und die Kosten notwendiger Rechtsgutachten darzustellen. Soweit die Prüfung ergibt, dass im Bezirk in Frage kommende Gebiete vorliegen, soll sich das Bezirksamt sich bei den zuständigen Stellen für den Erlass einer Umwandlungsverordnung nach § 172 Abs.1 Satz 4 BauGB einzusetzen, die in Gebieten einer Milieuschutzsatzung die Umwandlung in Wohneigentum antragspflichtig macht. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |