Hierzu führt Herr Krömer aus, dass die Vorlage im Wesentlichen aus zwei Elementen besteht. Zum einen aus dem nachträglichen Abwägungsergebnis, nachdem es im ersten Umlauf zu einigen, wenigen Punkten zu Beanstandungen durch die Senatsverwaltung kam.
Die BVV hat den B-Planentwurf schon einmal am 15. Juli 2009 zur Gänze beschlossen.
Als zweites Element enthält die Vorlage die Feststellung der Planreife für das beantragte Gebäude „Haus 7“.
BV Oltmann stellt Nachfragen zur Erschließungsstraße für das Gelände. Der Erschließungsvertrag sei noch nicht beschlossen. Bei Genehmigung des Gebäudes sollte die Erschließungsstraße gebaut sein, denn eine Erschließung über die Torgauer Straße hält er für undenkbar.
BV Seltz stellt die Frage nach dem in den Unterlagen erwähnte vorzeitige Planreife. Er möchte wissen, ist die formale Planreife gegeben? Die Bedenken des Eisenbahnbundesamtes sind seiner Meinung nach nicht vollständig ausgeräumt.
Sollte die vorzeitige Planreife gegeben sein, hätte der Bauherr seiner Meinung nach ein Recht auf einen positiven Bescheid seines Bauantrages.
Auf Wunsch von BV Seltz wird die Antwort der Verwaltung ins Protokoll aufgenommen:
Herr Krömer beantwortet die Frage wie folgt: Die Frage der Freistellung von Bahnbetriebszwecken bestimmter Flächen ist erstens nicht Gegenstand von Beanstandungen gewesen. Hier geht es um die Frage des Unterschiedes zwischen der formellen Planreife und der Möglichkeit den Bebauungsplan festzusetzen. Solange die Flächen nicht aus der Bahnnutzung entlassen sind, dieses Verfahren dauert nun schon über zwei Jahre, kann eine Festsetzung nicht erfolgen. Dessen ungeachtet, und das ist ja hier der Sinn der Feststellung der Planreife nach § 33 Baugesetzbuch, gibt es dort die Ziffern 1 bis 4 und da ist, wie Sie richtig sagen, eine der Voraussetzungen, oder die entscheidende Voraussetzung, für die Feststellung der formellen Planreife: Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung muss erfolgt sein. An dieser Stelle ist sie nochmals ergänzend erfolgt nach § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch. Sie ist erfolgt, durchgeführt und ausgewertet worden. Insofern gibt es keine Kollision von Beanstandungen - es scheint mir die falsche Vokabel zu sein, denn es gibt keine Beanstandungen des Eisenbahnbundesamtes, sondern es gibt ein Verfahren zur Entlassung als Bahnfläche und der formellen Planreife. Das Zweite steht weitgehend in der Vorlage. Es sind die übrigen Voraussetzungen des § 33 Baugesetzbuch, um die Planreife vor der Festsetzung festzustellen. Dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht. – Das ist hier ganz eindeutig so -. Der Antragsteller muss für sich und auch für Rechtsnachfolger die Festsetzung des Bebauungsplans erklären 0- das liegt vor -, und die Erschließung muss gesichert sein.
Zu den Einzelfragen der Erschließung wird die Verwaltung gleich noch etwas sagen, aber es ist so, dass das Verkehrsgutachten von dem Büro Hoffmann & Leichter aus dem November 2010 Ihre Frage oder Zweifel, die Sie, Herr Oltmann, gerade aufgebracht haben, dass für dieses Haus 7 und insgesamt für dieses Vorhaben bis zu einer Größenordnung bis zu ca. 46 Tausend qm eine Verkehrsabwicklung über die Torgauer Straße möglich ist. Diese Auffassung ist von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestätigt worden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 Baugesetzbuch vor.
Auf Wunsch von BV Oltmann wird ins Protokoll genommen: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat ernsthafte Zweifel, dass die Erschließung über die Torgauer Straße als gegeben angesehen werden kann.
Herr Oltmann führt weiterhin zur Vorzeitigen Planreife aus, er ist weiterhin der Meinung, dass die BVV über die Festsetzung von Bebauungsplänen zu entscheiden hat. Für den Fall, dass auch die vorzeitige Planreife von der BVV zu beschließen sei, bittet er darum, dieses getrennt voneinander wird und auch getrennt voneinander in der BVV zur Abstimmung kommt.
BV Kühne bezweifelt ebenfalls, dass die Torgauer Straße als Erschließungsstraße geeignet sei und begründet seine Meinung ausführlich. Er äußert weitere Kritik am Vorgehen der Verwaltung in diesem Fall.
BzStR Krömer erinnert daran, dass für die Sanierung der „Nordspitze“, über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten, der LKW-Verkehr über die Torgauer Straße abgewickelt wurde. Im liegt für diesen Zeitraum keine Beschwerde vor.
Zum § 33 Baugesetzbuch verliest Herr Krömer einen Ausschnitt aus dem „Servicehandbuch der Senatsverwaltung“.
Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses: bei zwei Enthaltungen mehrheitlich beschlossen:
der mit Bezirksamtsvorlage zur Sitzung der BVV am 16.2.2011 verteilte und im Internet unter:
http://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/bvv-online/vo020.asp?VOLFDNR=3593&options=4
veröffentlichte, aufgrund der Beanstandungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 17.12.2009 nach der erforderlichen erneuten Beteiligung geänderten Entwurf des Bebauungsplans 7-29 vom 16.04.2009 mit Deckblatt vom 12.06.2009 und 16.09.2010 nebst der überarbeiteten Begründung – vorbehaltlich der Freistellung aus der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung (siehe Hinweis) – sowie die Planreife gemäß § 33 Abs. 1 für den Neubau eines Bürogebäudes auf einer Teilfläche des Grundstücks Torgauer Straße 12-15 im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanentwurfs wird beschlossen