Drucksache - 1692/XVIII  

 
 
Betreff: des Bezirksamtes Tempelhof - Schöneberg von Berlin gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwal-tungsgesetzes (BezVG) über das Abwägungsergebnis aus der Beteiligung der Öffentlichkeit ge-mäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan 7-26 für ehemaliges Bahngelände westlich der S-Bahntrasse S2 bestehend aus dem Grundstück Bautzener Straße 20 sowie aus Teilflächen der Grundstücke Dudenstraße 80/Monumentenstraße 15, General-Pape-Straße 25 und Monumen-tenstraße 14 sowie aus je einem Abschnitt...
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.01.2011 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
09.02.2011 
45. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
09.03.2011 
46. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
11.05.2011 
48. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
7-26VermerkÖFF
2. Version vom 12.05.2011
3. Version vom 12.05.2011

Das Bezirksamt bittet,

das mit beiliegender Bezirksamtsvorlage – zur Beschlussfassung – vorgelegte Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beschließen.

 

Begründung:

Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-26 ist mit Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung als letztem Schritt abgeschlossen. Als Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit wird festgehalten, dass der Planentwurf nicht geändert werden brauchte. (vgl. Anlage)

Nunmehr steht grundsätzlich der Festsetzungsbeschluss durch die Bezirksverordnetenversammlung an. Dieser kann jedoch erst erfolgen, wenn abschließend alle Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-26 von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurden. Dies kann noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Da jedoch Arbeiten im Rahmen des Ausbaus der Parkanlage auf landeseigenen und freigestellten Fläche vor abschließender Freistellung aller Fläche rechtlich möglich und wünschenswert sind, ist es sinnvoll das Abwägungsergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorab zur Beschlussfassung vorzulegen. Hiermit erhält das Abwägungsergebnis seine politische Legitimation.

 

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2),

geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine

 

Anlage:

·         Abwägungsergebnis aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Anlage)

 

 

 
 

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