Drucksache - 1043/IV
Wir bitten um Kenntnisnahme
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel.: 44 600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1043/IV -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über Lärmschutz in der Wollankstraße
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.09.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1043/IV):
"Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, ob auch in der Wollankstraße in den Nachtzeiten (22.00 bis 6.00 Uhr) Tempo 30 aus Lärmschutzgründen eingeführt werden kann"
Das Bezirksamt hat am 07.01.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Die Wollankstraße ist Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes. Sie fällt damit in die Zuständigkeit der Verkehrslenkung Berlin (VLB) und, als oberster Straßenverkehrbehörde, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (SenStadtUm).
Aus diesem Grund wurde SenStadtUm, Herr Staatssekretär Gaebler, über den BVV-Beschluss unterrichtet. Hierauf wurde von SenStadtUm VII D 11 auf Bitte des Herrn Staatssekretärs geantwortet. Der Bezirk wurde gebeten, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, welche Notwendigkeit für die Einführung einer Geschwindigkeitsbeschränkung zur Nachtzeit gesehen wird, was die Straßenverkehrsbehörde empfiehlt und welche alternativen Maßnahmen, z. B. der Einbau lärmarmer Fahrbahnbeläge, geprüft wurden.
Die Straßenverkehrsbehörde im Bezirk Mitte kann mangels Zuständigkeit keine Empfehlung aussprechen, da, wie oben dargelegt, die Wollankstraße zum übergeordneten Straßennetz gehört und Lärm mindernde Maßnahmen grundsätzlich Einfluss auf den Fließverkehr haben, so dass die Expertise der VLB Vorrang hat.
Die Prüfung der angesprochenen alternativen Maßnahmen, wie z. B. der Einbau lärmarmer Fahrbahnbeläge, ist dem Bezirk nicht möglich. Die vorhandenen Ressourcen erlauben dies nicht.
A. Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG
B. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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