Drucksache - 0968/IV  

 
 
Betreff: Einstellung des Bebauungsplanverfahrens II-138 „Lehrter Straße 6-19“, die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens 1-67 „Lehrter Straße Mittelbereich“ sowie über die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-91B „Lehrter Straße 6-22“ im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden (...)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:ÄnderungsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.08.2013 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vzk vom 13.08.2013
2. Anlage_1
3. Anlage_2
4. Anlage_3
5. Anlage_4
6. Schlussbericht

Wir bitten um Kenntnisnahme

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 

Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung              44600

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                   0968/IV

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens II-138 "Lehrter Straße 6-19", die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens 1-67 "Lehrter Straße Mittelbereich" sowie über die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-91B "Lehrter Straße 6-22" im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch an dem Bebauungsplanverfahren 1-91B.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 30.07.2013 beschlossen:

 

1.              Das Bebauungsplanverfahren II-138 für die Grundstücke Lehrter Straße 6-10 und das südlich angrenzende Flurstück 150, Lehrter Straße 11-12 und 17-19 sowie die vor dem Grundstück Lehrter Straße 12 liegenden Flurstücke 256 und 92 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit wird eingestellt.

 

              Der Beschluss Nr. 610 des Bezirksamtes Tiergarten von Berlin vom 27.09.1988 über die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens II-138 ist damit aufgehoben.

 

2.              Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens 1-67 wird um die Grundstücke Lehrter Straße 20-22 eingeschränkt. Der aufzustellende Bebauungsplan umfasst jetzt die Grundstücke Lehrter Straße 23, 25, 26A-31, 35, die westlich und östlich angrenzenden Flurstücke 153, 161, 163, 202 und 263 (teilweise) sowie Teilflächen des Bahngeländes, Flurstücke 211 (teilweise) und 223 (teilweise) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit.

 

3.              Der Bebauungsplan 1-91B für die Grundstücke Lehrter Straße 6-12 und das südlich angrenzende Flurstück 150, Lehrter Straße 17-22 sowie die vor dem Grundstück Lehrter Straße 12 liegenden Flurstücke 256 und 92 und dem vor dem Grundstück Lehrter Straße 17 liegenden Flurstück 7 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit ist auf der Grundlage des Vorentwurfes zum Bebauungsplan 1-91B vom 21.05.2013 aufzustellen.

 

4.              Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-91B wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt. Das Verfahren wird gem. § 13a des Baugesetzbuches als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches durchgeführt.

 

  1. Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Begründung:

 

Das Bebauungsplanverfahren II-138 wurde am 27.09.1988 durch Beschluss des Bezirksamtes Tiergarten von Berlin zusammen mit den Bebauungsplanverfahren II-135, II-136, II-137, II-139 und II-140 aufgestellt, nachdem der Bereich der Lehrter Straße zuvor durch die Autobahnplanungen des Landes Berlin ("Westtangente") befangen war und den Anschluss an die Entwicklung der Stadt verloren hatte. Die Aufstellungsbeschlüsse wurden im Amtsblatt für Berlin am 21.10.1988 auf S. 1659 öffentlich bekanntgemacht. Das Bebauungsplanverfahren umfasst nach der letzten Geltungsbereichsänderung vom 15.02.2010 (ABl. S. 253) die Grundstücke Lehrter Straße 6-10 und das südlich angrenzende Flurstück 150, Lehrter Straße 11-12 und 17-19 sowie die vor dem Grundstück Lehrter Straße 12 liegenden Flurstücke 256 und 92 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit.

 

Vom 14.06.1989 bis einschließlich 14.06.1989 wurde für die o.g. Bebauungsplanverfahren und die Landschaftsplanverfahren II-L-3 bis II-L-9 parallel die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Nach diesem Verfahrensschritt wurde das Bebauungsplanverfahren II-138 zunächst nicht aktiv betrieben, da die zukünftige Nutzung der jahrzehntelang unbebauten und im Eigentum des Landes Berlin stehenden Grundstücke Lehrter Straße 12-15 (heute Lehrter Straße 12) unklar war und der Bebauungsplan II-138 als qualifizierter Bebauungsplan insbesondere auch das Maß der baulichen Nutzung regeln, hierbei jedoch auch eine zukünftige Bebauung auf den Grundstücken Lehrter Straße 12-15 berücksichtigen sollte. Zwischen 1990 und dem Jahr 2000 wurde mit zahlreichen Interessenten Verhandlungen über eine zukünftige Bebauung der ungenutzten Grundstücke geführt, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Durch die bestehende Ungewissheit über die angestrebten städtebaulichen Ziele erfolgten zwar diverse (interne) Überarbeitungen des Bebauungsplanentwurfes, jedoch kam es nicht zu einer Fortführung des Verfahrens.

 

Im Januar 2002 wurde die Entscheidung getroffen, das Bebauungsplanverfahren mit Planinhalten fortzuführen, die nicht auf eine bestimmte Bebauung abstellen. Der Verfahrensschritt der Beteiligung der Behörden nach § 4 BauGB wurde letztlich im Januar 2003 durchgeführt, nachdem der Geltungsbereich zuvor um östlich gelegene Teilflächen des ehemaligen Güterbahnhofs erweitert wurde. Hiernach konnte das Verfahren wiederum nicht fortgeführt werden, da erforderliche Boden- und Grundwasseruntersuchungen aufgrund sich ständig ändernder Grundwasserströme nicht zeitnah durchgeführt werden konnten.

 

Im Januar 2008 wurden die inzwischen an die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG übertragenen Grundstücke Lehrter Straße 12-15 an die Betreibergesellschaft eines Beherbergungsbetriebes veräußert und durch die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Beherbergungsbetriebes auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts erteilt. Das Bauvorhaben ist bereits seit geraumer Zeit vollzogen, die Nutzung als Beherbergungsbetrieb wurde aufgenommen. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Bebauung des Grundstückes Lehrter Straße 12 befinden sich im Geltungsbereich keine unbebauten Grundstücke mehr, so dass ein Erfordernis qualifizierender Festsetzungen nicht mehr besteht.

 

Das (qualifizierte) Bebauungsplanverfahren II-138 wird daher eingestellt.

 

Gleichzeitig erfolgt jedoch die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 1-91B für einen geänderten (erweiterten) Geltungsbereich, der die Flächen des Bebauungsplanentwurfs II-138 mit umfasst und der als einfacher Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthalten soll. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Lehrter Straße 6-12 und das südlich angrenzende Flurstück 150, Lehrter Straße 17-22 sowie die vor dem Grundstück Lehrter Straße 12 liegenden Flurstücke 256 und 92 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,25 ha, wobei hierauf ~ 3.750 m² auf Verkehrsflächen sowie ~ 18.700 ha auf Baugebietsfläche entfallen.

 

Das Plangebiet ist derzeit durch ein Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht störenden gewerblichen Nutzungen gekennzeichnet. Während die Gebäude Lehrter Straße 6-11 sowie 18-22 nahezu vollständig zum Wohnen genutzt werden, befindet sich auf dem Grundstück Lehrter Straße 12 ein Beherbergungsbetrieb sowie auf dem Grundstück Lehrter Straße 17 die Botschaft der Republik Indonesien und weitere das Wohnen nicht störende gewerbliche Nutzungen. Es sind Bestrebungen der Eigentümergesellschaft des Grundstückes Lehrter Straße 17 bekannt, Teile des Grundstückes zukünftig einer Wohnnutzung zuzuführen.

 

Der Baunutzungsplan von Berlin vom 28.12.1960, der in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung von 1958, denen im Bereich der Lehrter Straße liegenden ACO Straßen- und Baufluchtlinien sowie dem Bebauungsplan II-A als qualifizierter Bebauungsplan gilt, weist das Gebiet als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 aus. Eine Wohnnutzung ist somit planungsrechtlich derzeit unzulässig.

 

Der Bebauungsplan 1-91B soll als einfacher Bebauungsplan die Art der Nutzung (Mischgebiet nach § 6 BauNVO) regeln. Weiter soll der Bebauungsplan die öffentlichen Verkehrsflächen mit Straßenbegrenzungslinien beinhalten. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sollen alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art enthalten, außer Kraft treten, so dass sich das Maß der baulichen Nutzung zukünftig nach § 34 BauGB richtet.

 

Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens 1-91B ist erforderlich, um die vorhandene Nutzungsmischung von Wohnen und gewerblichen Nutzungen unter Gewährleistung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dauerhaft zu sichern. Hierbei soll durch den Bebauungsplan 1-91B insbesondere die im Bestand vorhandene Wohnnutzung erstmals planungsrechtlich zulässig gemacht und dauerhaft gesichert werden. Die bestehende planungsrechtliche Situation des Gebietes als beschränktes Arbeitsgebiet nach Maßgabe der Regelungen der Bauordnung für Berlin 1958 widerspricht den städtebaulichen Zielvorstellungen, innerstädtisches Wohnen an attraktiven Standorten zu sichern sowie der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung, welches den Geltungsbereich als Mischgebiet mit hohem Wohnanteil sowie als allgemeines Wohngebiet ausweist.

 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Ziel des Verfahrens ist, wie oben bereits ausgeführt, die vorhandene Nutzungsmischung von Wohnen und gewerblichen Nutzungen unter Gewährleistung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dauerhaft zu sichern und hierbei die im Bestand vorhandene Wohnnutzung erstmals planungsrechtlich zulässig zu machen. Dies stellt eine "andere Maßnahme der Innenentwicklung" im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB dar, da das Planungsvorhaben der Fortentwicklung sowie Anpassung vorhandener Ortsteile dient und durch die erstmalige Legalisierung der Wohnnutzung im Plangebiet der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums entgegengewirkt wird.

 

Durch den Bebauungsplan 1-91B soll eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) weder direkt noch mittelbar festgesetzt werden, jedoch unterschreitet die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Fläche den Schwellenwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB . Durch die beabsichtigten Bebauungsplaninhalte wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor.

 

Der FNP weist den nördlichen Teil des Plangebiets als "Gemischte Baufläche (M2)" aus. Südlich an die "Gemischte Baufläche (M2)" angrenzend stellt der FNP eine "Grünfläche" mit dem Lagesymbol "Parkanlage" dar.

 

Aus Frei- und Grünflächen können nach dem Entwicklungsgrundsatz Nr. 6 grundsätzlich keine Baugebiete und andere bauliche Nutzungen entwickelt werden. Im Zuge konkretisierender Planungen besteht jedoch nach Nr. 11.3.2 AV-FNP die Möglichkeit untergeordneter Grenzkorrekturen zwischen Frei- und Grünflächen und für bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen. Weiter soll die verbindliche Bauleitplanung über die planungsrechtliche Sicherung vorhandener baulicher Anlagen kleiner 3 ha mit örtlicher Bedeutung entscheiden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Funktion der Grün- und Freiflächen gewahrt bleibt.

 

Nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Parzellenschärfe ist die im FNP dargestellte Grünfläche in erster Linie als planerische Aussage zur Anbindung der Lehrter Straße an den geplanten Grünzug Döberitzer Straße sowie zur Funktionalität des durch Bebauungsplan II-201b vom 22. Juni 2006 planungsrechtlich gesicherten, südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs 1-91B gelegenen Geschichtspark zu verstehen.

 

Auch wenn sich Teile des Mischgebietes im Bereich der im FNP als "Grünfläche" mit dem Lagesymbol "Parkanlage" dargestellten Fläche befinden, ist die vorgesehene Nutzungsart "MI" nach § 6 BauNVO unter Beachtung des vorgenannten aus dem FNP entwickelbar.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bestätigte durch Schreiben vom 19.06.2013 die Entwickelbarkeit aus dem FNP und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB.

 

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 1-91B wird der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens 1-67 für die Grundstücke Lehrter Straße 20-23, 25, 26A-31, 35, die westlich und östlich angrenzenden Flurstücke 153, 161, 163, 202 und 263 (teilweise) sowie Teilflächen des Bahngeländes, Flurstücke 211 (teilweise) und 223 (teilweise) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit um die Grundstücke Lehrter Straße 20-22 eingeschränkt, da dieser bestandsgeprägte Bereich räumlich-funktional der südlich anschließenden Bebauung zuzuordnen ist. Das Bebauungsplanverfahren 1-67 wird mit dem geänderten Geltungsbereich unter dem Titel "Bebauungsplanverfahren 1-67 für die Grundstücke Lehrter Straße 23, 25, 26A-31, 35, die westlich und östlich angrenzenden Flurstücke 153, 161, 163, 202 und 263 (teilweise) sowie Teilflächen des Bahngeländes, Flurstücke 211 (teilweise) und 223 (teilweise) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit" fortgeführt.

 

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von jeweils
benötigt, die im Bezirksplan Mitte unter Kapitel 4610, Titel 53121 bereitgestellt sind.

 

 

ca. 2.500?

 

b)              Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine.

 

 

 

 

Berlin, den 30.07.2013

 

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

 

 

Anlage:

Geltungsbereichsübersicht II-138

Geltungsbereichsübersicht 1-67 vor Einschränkung

Geltungsbereichsübersicht 1-67 nach Einschränkung

Vorentwurf zum Bebauungsplan 1-91B (Stand: 21.05.2013)

 


 
 

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