Drucksache - 0672/IV
(Text liegt vor)
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin
Vorlage – zur Beschlussfassung -
über
den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-50 VE „Vabali Wellness & Spa“ sowie Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-50 VE.
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Begründung zu I, II:
siehe Anlagen
Die erneute Beschlussfassung ist erforderlich, da die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit Schreiben vom 18.06.2012 mitgeteilt hat, dass nach der rechtlichen Überprüfung der vorhabenbezogene Bebauungsplan beanstandet wird.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB müsse der Vorhabenträger „in der Lage“ sein, die Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb der festgelegten Frist durchführen zu können. Der Nachweis hierfür wird mittels Finanzierungsbestätigung erbracht. Die vom Vorhabenträger vorgelegte Finanzierungsbestätigung stand unter dem Vorbehalt einer Landes- bzw. Bundesbürgschaft, die zum Zeitpunkt der Anzeige zur rechtlichen Überprüfung jedoch nicht vorlag. Damit war eine gesetzliche Voraussetzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht erfüllt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan könne jedoch ohne erneute Anzeige zur Rechtsprüfung festgesetzt werden, sobald die Bürgschaft vorliegt. Die nachfolgend durch den Vorhabenträger beigebrachte Finanzierungsbestätigung vom 11.09.2012 mit Ergänzung vom 13.09.2012 wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz vorgelegt, welche dann am 14.09.2012 keine weiteren Bedenken äußerte.
Die im Rahmen der Rechtsprüfung von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz geäußerten sonstigen Hinweise wurden berücksichtigt und als redaktionelle Überarbeitung in Planzeichnung bzw. Begründung übernommen, beziehen sich jedoch nicht auf wesentliche Planinhalte.
Rechtsgrundlagen
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Baugesetzbuch (BauGB) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den
Anlagen
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