Drucksache - 0672/IV  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 1-50 VE "Vabali Wellness & Spa" sowie Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-50 VE
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
24.01.2013 
16.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Entscheidung
27.02.2013 
15 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.03.2013 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 14.01.2013
2. Anlage_1-50VE_RVO-Entwurf
3. Anlage_1-50VE_Begründung_9-8
4. Anlage_Vabali_DV1_50VE-Nachtrag1
5. Anlage_Anlagen-Durchfuehrungsvertrag-B-Plan-1-50VE
6. Anlage_1-50VE_Planzeichnung_9-8
7. Anlage_DV1_50VE-Finalversion
8. Überweisung in Ausschuss
9. BE Stadtentw. vom 27.02.2013
10. Beschluss vom 21.03.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

(Text liegt vor)

 

 

 

 

 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung -

 

über

 

den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-50 VE „Vabali Wellness & Spa“ sowie Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-50 VE.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

  1.        Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-50VE vom 14.06.2011 für das Grundstück Seydlitzstraße 6 und die südöstlich angrenzenden Flurstücke 436 und 369 (ehemaliges Sommerbad) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, wird gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB erneut beschlossen.

 

  1.     Über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-50 VE vom 14.06.2011 für das Grundstück Seydlitzstraße 6 und die südöstlich angrenzenden Flurstücke 436 und 369 (ehemaliges Sommerbad) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, wird gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG erneut entschieden.

 

 

 

Begründung zu I, II:

 

siehe Anlagen

 

Die erneute Beschlussfassung ist erforderlich, da die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit Schreiben vom 18.06.2012 mitgeteilt hat, dass nach der rechtlichen Überprüfung der vorhabenbezogene Bebauungsplan beanstandet wird.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB müsse der Vorhabenträger „in der Lage“ sein, die Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb der festgelegten Frist durchführen zu können. Der Nachweis hierfür wird mittels Finanzierungsbestätigung erbracht. Die vom Vorhabenträger vorgelegte Finanzierungsbestätigung stand unter dem Vorbehalt einer Landes- bzw. Bundesbürgschaft, die zum Zeitpunkt der Anzeige zur rechtlichen Überprüfung jedoch nicht vorlag. Damit war eine gesetzliche Voraussetzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht erfüllt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan könne jedoch ohne erneute Anzeige zur Rechtsprüfung festgesetzt werden, sobald die Bürgschaft vorliegt. Die nachfolgend durch den Vorhabenträger beigebrachte Finanzierungsbestätigung vom 11.09.2012 mit Ergänzung vom 13.09.2012 wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz vorgelegt, welche dann am 14.09.2012 keine weiteren Bedenken äußerte.

 

Die im Rahmen der Rechtsprüfung von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz geäußerten sonstigen Hinweise wurden berücksichtigt und als redaktionelle Überarbeitung in Planzeichnung bzw. Begründung übernommen, beziehen sich jedoch nicht auf wesentliche Planinhalte.

 

 

 

Rechtsgrundlagen

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

              keine

 

b)              Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

Dr. Hanke

Bezirksbürgermeister

 

Carsten Spallek

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

Anlagen

  • Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-50 VE im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit (Entwurf)

 

 
 

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