Drucksache - 0615/4
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass für die Kunden des JobCenters Charlottenburg-Wilmersdorf die personenbezogene Diensttelefonnummer (Durchwahl) und Mailadresse des/der zuständigen Sachbearbeiters/-bearbeiterin auf den Bescheiden, Einladungen oder sonstiger Korrespondenz angegeben wird.
Der BVV ist bis zum 30.06.2013 zu berichten.
Begründung: Das Verwaltungsgericht Leipzig (Az. 5 K 981/11) hat am 10.01.2013 entschieden, dass den Bürgerinnen und Bürger ein umfassender Informationsanspruch gegen die Verwaltung besteht, soweit keine Sicherheits- oder Datenschutzgründe dagegen sprechen. Die Entscheidung ist auf JobCenter in Bundesländern anwendbar, in denen es ein Landesinformationsfreiheitsgesetz (IFG) gibt. Das ist in Berlin der Fall. Die Diensttelefonnummern einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz der einzelnen Verwaltungsmitarbeiter.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen |