Drucksache - 1231/XX
Der Ausschuss empfiehlt der BVV: Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das Bezirksamt bittet,
Begründung Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AGBauGB wurde der Bebauungsplanentwurf 7-75 am 3. April 2019 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen angezeigt. Mit Schreiben II C 15 vom 24. April 2019 erklärte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, dass der Bebauungsplanentwurf 7-75 beanstandungsfrei ist und nach Einarbeitung redaktioneller Hinweise in die Begründung festgesetzt werden kann.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Keine
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl.S.664) geändert worden ist
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2016 (GVBl. S. 90)
Anlagen Anl. 1 Verkleinerte Kopie des Bebauungsplans Anl. 2 Begründung zum Bebauungsplan 7-75 Anl. 3 Entwurf der Rechtsverordnung
Der Text der Vorlage zur Beschlussfassung enthält eine umfangreiche Anlage und kann aus diesem Grund nicht in die Drucksache übernommen werden (siehe Anlage in Allris– online Anlage zur Drucksache).
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