Drucksache - 0587/XX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 21.03.2018 folgenden Beschluss: Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, sich bei den zuständigen Stellen für eine berlinweite Erhöhung des Entgeltsatzes für Familienpfleger*innen nach §20 SGB VIII einzusetzen.
In einem ersten Schritt wurde 2018 in die Arbeitsgemeinschaft der Jugendamtsleitungen eingebracht, die Entgeltsätze für Familienpflege gem. § 20 SGB VIII denen anzupassen, die die Träger mit den Krankenkassen (§ 38 SGB V) vereinbart haben. Dieses Anliegen wurde unterstützt durch die AG JugAL an die SenBJF/SenFin herangetragen. 2019 kam es zu einer ersten Entgeltsatzerhöhung, diese lag unterhalb der SGB V-Entgeltsätze. In begründeten Fällen wurden gemäß einer Vereinbarung aller Jugendämter auch in Tempelhof-Schöneberg darüber hinaus gehende Einzelvereinbarungen zur Sicherstellungen von Leistungen der Haushaltshilfe im Krankheitsfall durch die Träger der Familienpflege abgeschlossen. Eine Verhandlung zwischen den für Jugend und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen mit den Trägern dieser Hilfen scheiterte 2020. Trotzdem kam es abermals zu einer Entgeltsatzanhebung. Wiederum erreichte diese jedoch nicht die Höhe der mit den Krankenkassen in Berlin vereinbarten Sätze. Deshalb wurde im Jugendamt wie beschrieben in einigen Fällen weiterhin mit Einzelvereinbarungen gearbeitet. Dies führte zu einer negativen Budgetbilanz im KLR-Ergebnis. Derzeit werden die Standardsetzungen in diesem Leistungsbereich angeglichen, um überhöhte Kosten zu vermeiden und das KLR-Ergebnis zu verbessern. Gerade nach Inkrafttreten des durch das KJSG im Juni 2021 veränderten § 20 SGB VIII kommt der Bezirk durch die genannten Regelungen dem Anspruch auf ein anspruchsgerechtes Entgelten der Familienpfleger*innen nach. Künftig wird durch die gesetzliche Neuregelung eine Einbeziehung des Leistungsbereiches im BRV Jug (Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe) möglich und somit Entgeltanpassungen Gegenstand formaler Verhandlungen zwischen öffentlichem Jugendhilfeträger und Leistungserbringenden. Damit kann eine berlineinheitliche vertragliche Regelung in beiderseitigem Einverständnis sichergestellt werden. |
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