Drucksache - 1866/XIX  

 
 
Betreff: Erweiterung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-72VE für das Grundstück Hauptstraße 162 / Willmanndamm 22 im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
20.04.2016 
57. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
30.05.2016 
49. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Geltungsbereichserweiterung 7-72VE 15_11_05

Begründung

 

1. Anlass und Erforderlichkeit

Nach Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-72VE durch BA-Beschluss vom 14.04.2015 wird nun der Geltungsbereich um die bis zur Straßenmitte reichenden Straßenverkehrsflächen vor dem Vorhabengrundstück erweitert. Das ist grundsätzliche Regelung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Land Berlin.

 

Änderungen am Verlauf der Straßenbegrenzungslinie oder an der Zweckbestimmung als öffentliche Straßenverkehrsfläche sind nicht beabsichtigt.

 

 

2. Plangebiet

Der Geltungsbereich liegt im nördlichen Teil des Ortsteils Schöneberg am „Kleistpark“.

 

Durch die Geltungsbereichserweiterung um die jeweiligen Straßenverkehrsflächen vor dem Vorhabengrundstück bis zur Straßenmitte wird der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Anschluss an die benachbarten Bebauungsplanverfahren finden.

 

 

3. Planerische Ausgangssituation

Bebauungsplan:

Das Plangebiet ist durch den festgesetzten Bebauungsplan XI-105 überplant. Dieser Bebauungsplan setzt u.a. für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 772VE öffentliche Grünfläche fest.

Unter dem künftigen Baugrundstück befinden sich teilweise Nutzungen der BVG (U-Bahnhof, Gleisstrecke und Gleichrichterbauwerk).

Die Straßenbegrenzungslinien bleiben unverändert.

 

Flächennutzungsplan:

Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31) zuletzt geändert am 28. Januar 2016 (ABl. S. 296) ist Wohnbaufläche W1 bei einer GFZ > 1,5 dargestellt.

Die Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan ist gegeben (s. Mitteilungen der SenStadtUm -IIC25- vom 3.03.2015 und 1.03.2016).

 

Außerdem ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB nicht gegeben sind.

Es wird ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren gemäß § 12 BauGB durchgeführt. Aufgrund der planungsrechtlichen Festsetzungen (öffentliche Grünfläche) sowie wegen der zumeist unterirdischen Einrichtungen der BVG ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB geboten.

 

4. Wesentlicher Planinhalt

Die Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-72VE (s. Mitteilung zur Aufstellung 30.01.2015) werden in vollem Umfang beibehalten.

 

Die Erschließung des Vorhabengrundstückes wird nur über den gewidmeten Willmanndamm erfolgen.

 

5. Ergebnis des Mitteilungsverfahrens

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin - Brandenburg (GL) beurteilt die Planungsabsicht mit Schreiben -GL5-0087/2015 vom 13.02.2015- wie folgt:

Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

Zur erklärten Absicht der Geltungsbereichserweiterung äußerte die GL mit Schreiben GL5.23-0087/2015 vom 18.02.2016, dass die Ziele der Raumordnung der geringen Änderung des Geltungsbereiches nicht entgegenstehen. Die Mitteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung sowie die Stellungnahme gelten unverändert auch für das geänderte Plangebiet.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II C gibt mit Schreiben -IIC25-6146/7-72VE.1 vom 3.03.2015- folgende Stellungnahme ab:

Die SenStadtUm hat gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Grundstück Hauptstraße 162 / Willmanndamm 22 keine grundsätzlichen Bedenken und stimmt der Aufstellungsabsicht unter Auflagen zu.

Das Vorhaben berührt dringende Gesamtinteressen Berlins, weshalb das Verfahren gemäß § 7 AGBauGB durchzuführen ist. Die Ausführungsvorschriften zu § 4a AGBauGB (a.F.) sind entsprechend anzuwenden.

 

Auf die erklärte Absicht der Geltungsbereichserweiterung äußerte SenStadtUm mit Schreiben -IIC25-6146/07-72VE vom 1.03.2016 keine grundsätzlichen Bedenken, bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise:

Das Bebauungsplanverfahren berührt dringende Gesamtinteressen nach § 7 AGBauGB; nach Wertung der derzeitigen Verhältnisse werden durch das Vorhaben dringende Gesamtinteressen Berlins im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB berührt. Dies betrifft die Hauptstraße, die im STEP Verkehr Bestand 2015 als großräumige Straßenverbindungen mit der Verbindungsfunktionsstufe 1 enthalten ist und im Prognosehorizont 2025 als übergeordnete Straßenverbindung auf die Verbindungsstufe II herabgestuft wird. Die Langenscheidtstraße besitzt sowohl im STEP Verkehr Bestand 2015 als auch im Prognosehorizont 2025 die Verbindungsfunktionsstufe III. Zudem grenzen an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bauwerke der unterirdischen U-Bahnlinie 7 mit dem U-Bahnhof Kleistpark.

Da das Verfahren aufgrund seiner Eigenart in den Anwendungsbereich der „Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung“ fällt und somit von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt ist, sind dringende Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 AGBauGB berührt.

Das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ für den Abschluss städtebaulicher Verträge ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens anzuwenden. Das „Berliner Modell“ gilt laut Senatsbeschluss vom 16.06.2015 grundsätzlich bei allen Wohnungsbauvorhaben, für deren Genehmigungsfähigkeit die Aufstellung oder wesentliche Änderung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.

Mit dem „Berliner Modell“ wird die Übernahme von Kosten für soziale und technische Infrastruktur, die Voraussetzung oder Folge des geplanten Wohnungsbauvorhabens sind, über einem mit dem Investor zu schließenden städtebaulichen Vertrag sichergestellt. Das gilt besonders für die Erschließung sowie die Herrichtung zusätzlicher Plätze in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen. Darüber hinaus ist gemäß „Leitlinie für den Abschluss städtebaulicher Verträge“ vom 14.04.2015 grundsätzlich ein Anteil von 25 Prozent der neuen Wohneinheiten als förderfähiger Wohnraum mit Mietpreis- und Belegungsbindung zu vereinbaren.

 

Generell stellt sich die Anwendung des Berliner Modells bei Sonderwohnformen wie dem studentischen Wohnen wie folgt dar:

  • Solange Sonderwohnformen nicht dauerhaft gesichert werden, unterliegen diese den allgemeinen Anforderungen des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung.
  • Wenn studentisches Wohnen dauerhaft gesichert wird, wird die Anwendung des Berliner Modells wie folgt angepasst:
  • Aufgrund der langfristig gesicherten Ausprägung als Kleinstapartments (ca. 20 - 25 m²) ist davon auszugehen, dass unterdurchschnittlich viele Kinder ab 6 Jahren in dem Vorhaben wohnen werden. Insofern besteht keine Notwendigkeit für eine Kostenbeteiligung an Grundschulplätzen, die ggf. notwendige Beteiligung an Kitaplätzen bleibt bestehen.
  • Bei studentischem Wohnen gilt die Notwendigkeit der Errichtung vom 25 % mietpreis- und belegungsgebundenen Wohneinheiten uneingeschränkt.

 

Die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan ist weiterhin gegeben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

 

 
 

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