Drucksache - 1681/XIX
Begründung Die Geltungsbereichsreduzierung erfolgt zugunsten der Schaffung von dringend benötigtem Wohnungsbau nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-26; auf dem Grundstück Bautzener Straße 21-24 / Yorckstraße 55-56A. Planungsrecht für das Wohnbauprojekt an der Bautzener Straße wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 7-66 VE geschaffen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-66 VE wird um die in Rede stehende Fläche im Anschluss an den BA-Beschluss zur Geltungsbereichsreduzierung des 7-26 durch BA-Beschluss erweitert.
Die Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans um eine 98m² große Teilfläche des Grundstücks Bautzener Straße 20 ist zur Arrondierung der geplanten Bebauung auf dem nördlich gelegenen Grundstück Bautzener Straße 21-24 / Yorckstraße 55-56A erforderlich. Die 98 m² große Fläche dient der Schaffung von notwendigen Vorgartenflächen auf dem Grundstück Bautzener Straße 21-24 / Yorckstraße 55-56A gemäß dem abgestimmten städtebaulichen Konzept.
Die 98 m² große Fläche, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 7-26 als öffentliche Parkanlage gesichert werden sollte, ist für die Parkanlage entbehrlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-66 VE sieht die Festsetzung einer ca. 2.500 m² großen zusätzlichen öffentlichen Parkanlage östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes vor. In der Summe wird deutlich mehr öffentliche Parkanlage neugeschaffen, als durch die Geltungsbereichsreduzierung aufgegeben wird. Dies kommt dem öffentlichen Bedarf an innerstädtischen Grünflächen entgegen.
Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß § 5 AGBauGB über die Geltungsbereichsänderung des Bebauungsplans 7-26 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg wurden von Seiten der Gemeinsamen Landesplanung (GL) und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt II C 3 keine Bedenken oder Hinweise vorgetragen.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. 693) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |