Drucksache - 1605/XIX  

 
 
Betreff: Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XIII-261
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
09.09.2015 
42.öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.07.2015 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

 

Reduzierung des Bebauungsplanes XIII-261 um die nördliche Teilfläche mit den Grundstücken Tauernallee 60/68 und Ankogelweg 8/14 sowie die südliche Teilfläche mit den Grundstücken Tauernallee 8/28, Ankogelweg 46/52, Albulaweg 6/26 und Faulhornweg 2/12 und 5/11 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf.

 

Der neue Geltungsbereich des Bebauungsplanes XIII-261 umfasst nunmehr die Grundstücke Tauernallee 34/58, Ankogelweg 16/42E, Faulhornweg 1/3, Im Lesachtal 1/9, 23/25, 49/71 und 10/64 sowie Lienzer Pfad 1/17 und 4/18 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf

Begründung

 

Die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan XIII-261 für das Gelände zwischen Tauernallee, Quarzweg, Ankogelweg und Albulaweg im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf beschloss das Bezirksamt Tempelhof in seiner Sitzung am 23. Oktober 1989. Anlass war die Aufgabe der Sportnutzung (Tennisplätze) auf den Grundstücken Tauernallee 30/58, Ankogelweg 16/44 und Faulhornweg 1/3, woraus sich wegen des hier vorhandenen „Nichtbaugebiets“ ein dringendes Planerfordernis ergab.

Der Bebauungsplanentwurf wurde erstmals vom 22. November bis einschließlich 22. Dezember 1993 öffentlich ausgelegt.

 

Sich konkretisierende Bebauungsabsichten führten vor dem Hintergrund der auch damaligen Wohnungsnot dazu, dass die ursprünglichen städtebaulichen Ziele für das Gebiet überdacht, eine dichtere Wohnbebauung im Planbereich als städtebaulich erforderlich eingestuft und daraufhin im Frühjahr 1995 ein kooperativer Wettbewerb durchgeführt wurde. Das Ergebnis sollte in ein Deckblatt zum Bebauungsplan eingearbeitet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Plangebiet zwei öffentliche Grünflächen, eine davon mit integriertem Spielplatz und eine Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ ausgewiesen und deren für Berlin kostenfreie Anlage und Eigentumsübertragung über entsprechende städtebauliche Verträge gesichert werden.

Die Umsetzung des Vorhabens wurde vom ersten Investor jedoch aufgegeben.

 

Im Frühjahr 1997 trat ein neuer Investor mit dem auf dem Wettbewerbsergebnis aufbauenden Projekt „Leben in Mariendorf“ an den Bezirk heran. Das Vorhaben fand die bezirkliche Zustim-mung, der Bebauungsplanentwurf mit überarbeitetem Deckblatt wurde in der Zeit vom 5. Januar bis einschließlich 5. Februar 1998 erneut öffentlich ausgelegt. Am 24. Juni 1998 wurde der Bebauungsplan in der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen.

Wegen einer fehlerhaften Berechnung der GR musste der Bebauungsplan mit einem weiteren Deckblatt vom 24. August bis einschließlich 7. September 1998 ein weiteres mal, zeitlich eingeschränkt, öffentlich ausgelegt werden.

Die Bezirksverordnetenversammlung stellte in ihrer Sitzung am 28. September 1998 durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 BauGB (Planreife) für die zwischen den geplanten Parkanlagen liegenden Teilflächen des Grundstücks Tauernallee 30/58, Ankogelweg 16/44 und Faulhornweg 1/3 fest.

Im Folgenden wurde sukzessive die geplante Wohnbebauung sowie in Abhängigkeit hiervon die Parkanlagen (mit Spielplatz) sowie die Kindertagesstätte genehmigt und realisiert.

 

Um das Verfahren nach langer Ruhenszeit abzuschließen, soll der Geltungsbereich des Bebauungsplans auf die notwendige Fläche (in der Anlage mit neu bezeichnet) reduziert werden und muss auf Grund seiner noch verbleibenden Größe und der Gegebenheit nunmehr mit einem Umweltbericht ab dem Verfahrensschritt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) und der dann folgenden öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) erneut begonnen werden.

 

Die Reduzierung begründet sich wie folgt:

 

Die Voraussetzungen für die Integrierung der nördlichen und südlichen Teilgebiete in das Bebauungsplanverfahren XIII-261 bestehen nicht mehr; lediglich die Fläche der ursprünglich geplanten Anbindung des Faulhornweges an die Tauernallee bleibt hier Bestandteil.

Die fußläufige öffentliche Grünanbindung an den Faulhornweg und weiter bis zum Ankogelweg erfolgt auch weiterhin, wie im Bebauungsplan vorgesehen, über die dort entstandene Parkanlage und soll planungsrechtlich gesichert werden.

 

Beim verbleibenden Plangebiet des Bebauungsplanes XIII-261 (neu) handelt es sich um ein innerstädtisches Areal, das bis 1989 sportgenutzt (Tennissportanlage) wurde und dessen Umfeld mit Einfamilienhäusern und in geringerem Umfang mit Geschosswohnungsbau bebaut ist.

Planungsrechtlich war das Gebiet teilweise als WA, zum größeren Teil jedoch als Nichtbaugebiet ausgewiesen; damit bestand die Notwendigkeit der städtebaulichen Überplanung mit Regelungen für Art und Maß der städtebaulichen Nutzung und nunmehr der Durchführung einer Umweltprüfung.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs XIII-261 wurde insbesondere eine Verdichtung der Wohnnutzung als Maßnahme der Innenentwicklung sowie eine städtebauliche verträgliche Überleitung zu den denkmalgeschützten Geschosswohnungsbauten an der Tauernallee und zu den umgebenden Einfamilienhausgebieten angestrebt. Die geplante zulässige Grundfläche liegt bei ca. 23.000 m².

Die Intention des Bebauungsplanverfahrens bleibt somit unverändert zu der des ursprünglichen Gesamtkonzeptes.

 

Der Bebauungsplan XIII-261 (neu) umfasst nunmehr nur das Neubaugebiet auf dem die Wohnbebauung mit Kita und öffentlichen Grünflächen inklusive Kinderspielplatz über Planreife entstanden sind; dazu gehört auch die private innere Erschließung. Hierfür besteht nach wie vor ein Planerfordernis.

 

Dagegen verbleibt als planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage der Reduktionsflächen der Baunutzungsplan (Allgemeines Wohngebiet, Baustufe III/3 entlang der Tauernallee, ansonsten Baustufe II/2). Diese Beurteilungspraxis fand auch in den letzten Jahren ihre Anwendung und muss nicht umgestellt werden.

 

Mitteilungsverfahren

 

Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/Brandenburg GL 5 gemäß § 5 AGBauGB über die geplante Reduzierung des Bebauungsplanes XIII-261 informiert.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin - Brandenburg beurteilt die Planungsabsicht mit Schreiben -GL5.23-0183/1997 vom 13.04.2015- wie folgt:

Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gibt mit Schreiben -IIC39-W-6142/XIII-261 vom 13.04.2015- folgende Stellungnahme ab:

Gegen die Absicht, den Bebauungsplan unter Änderung aufzustellen, bestehen aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen bei den dargestellten Planungszielen keine Bedenken.

 

 

 

Das Bebauungsplanverfahren wird weiterhin nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da mit der Tauernallee (Ergänzungsstraße der Stufe IV des übergeordneten Straßennetzes) gemäß Absatz 1 Nr. 2 dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt sind und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Bebauungsplan ist aus dem FNP entwickelbar.

Regionalplanerische Festlegungen des FNP (Textliche Darstellung 1) werden nicht berührt.

 

Außerdem ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB nicht gegeben sind.

 

 

 

 
 

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