Drucksache - 1529/XIX  

 
 
Betreff: Keine Abschiebung von Flüchtlingen in Ausbildung
Status:öffentlichAktenzeichen:Ausschuss für Integration am 09.06.2016
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEAusschuss für Soziales, Senioren und demografischer Wandel
  Schmidt-Krüger, Britta
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksamt Kenntnisnahme
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.05.2015 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Integration Mitberatung
11.06.2015 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Integration überwiesen   
09.06.2016 
29. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Integration      
Ausschuss für Soziales und Senioren XIX. Wahlperiode Beratung
18.06.2015 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren      
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.07.2015 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, sich bei dem Senat, respektive der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, dafür einzusetzen, dass die Ausländerbehörde Berlin vorhandene Ermessensspielräume bei der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bzw. der Aufenthaltsgewährung großzügig nutzt, wenn die geflüchteten Menschen sich in Deutschland in einer Berufsausbildung (dual, betrieblich oder schulische Berufsausbildung in einer Berufs[fach]schule) oder kurz vor dem Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule (MSA, Abitur) befinden.

 

Darüber hinaus soll das Land Berlin Initiativen im Bundesrat unterstützen oder selbst einbringen, die dazu führen, dass (jungen) Asylbewerber/-innen für die Dauer einer Berufsausbildung sowie nach der Ausbildung, wenn die Azubis eine Arbeitsstelle bekommen, eine zunächst befristete Aufenthaltsgenehmigung gewährt wird.

 

 
 

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