Drucksache - 1333/XIX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Begründung:
Sowohl die Gründung eines (weiteren) Eigenbetriebs als auch einer Bürgerstiftung wurden in den letzten Jahren immer wieder als mögliche Strukturverbesserungen erörtert. Ersterer wurde zuletzt bezüglich der Bibliotheken kontempliert, letztere ist kein feststehender Rechtsbegriff. Das vorliegende Konzept sieht vor, verschiedene “Kann”-Aufgaben, die das Bezirksamt nicht in der Lage ist, im Sinne der Bürgerinnen und Bürger zu leisten, an den Eigenbetrieb Bürgerstiftung zu übertragen, der durch Partnerschaften und bürgerlichem Engagement flexibler in der Umsetzung dieser Aufgaben ist.
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Der Anlass ist der Dringlichkeitsbeschlusss Drs 1316/XIX, welcher den Bürgerhaushalt auflöst und die Mittel für Schul- und Sportsachen für Flüchtlinge zur Verfügung stellen möchte. Dabei zeichnet sich ab, dass der Beschluss nicht wirksam und nachhaltig umgesetzt werden kann. Für die Aussenspielgeräte, die für die Flüchtlingsunterkünfte angeschafft werden sollen, können in der Kürze der Zeit keine Bedarfsanalyse oder Anforderungsprofil erstellt werden. Vergleichbare, verfahrensgerechte Spielanlagen kosten das Zehnfache der zur Verfügung stehenden Mittel. Es ist somit absehbar, dass der gute Wille der BVV mit diesem Beschluss auf dem konventionellen Weg besten Falls wirkungslos verpufft, schlechteren Falls kontraproduktiv ist.
Der Eigenbetrieb kann die beschlossenen Aufgaben übernehmen, die Gelder zeitgerecht verbuchen und abrechnen, zusätzliche Mittel aquirieren, um nutzer- und bedarfsgerecht eine wirksame und nachhaltige Unterstützung der Flüchtlinge zu Gewähr leisten. Dabei kann dem Unternehmensnetzwerk Grossbeerenstrasse, welches ein Buddying-Programm von Anwohnern und Flüchtlingskindern zur Fahrradreparatur unterhält, sowie der UTB, die mit ihrem €1,1mio teuren Monumentenplatz, Expertise in Spielplatzgestaltung unter Beweis gestellt hat, eine integrative Rolle und Funktion zukommen.
Wenn das Stammkapital - quasi das Stiftungsvermögen - aus Mitteln kommt, die ursprünglich für den Bürgerhaushalt vorgesehen waren, so lässt sich die Verwendung dieser Mittel mit dem Eigenbetrieb Bürgerstiftung besser darstellen: Das Bezirksamt, vertreten durch die aufsichtsführende Stadträtin, fungiert als Treuhänder in der Verwirklichung von extra-haushälterischen “Kann”-Aufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. So kann das gesamte Prozedere des Bürgerhaushalts in den Eigenbetrieb Bürgerstiftung überführt werden und verspricht damit die nötige Flexibilität im Fundraising sowie Partizipation.
Folgendes Brainstorm soll die mögliche Leistung des Eigenbetriebs Bürgerstiftung verdeutlichen:
Im Folgenden der zur Zustimmung vorliegende, vom Bezirksamt zu erlassene Betreibssatzungsentwurf. Die Betreibssatzung verspricht nicht nur die Flexibilität in der Programmatik sondern erlaubt auch für ein großes Maß an Transparenz und Partizipation und schafft abteilungsübergreifende Synergien und damit eine Kohärenz der Verwaltung, Politik und Einwohnerschaft.
Entwurf einer Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bürgerstiftung
(von der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg am 17.12.2014 beschlossene Fassung)
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG) vom 31. Dezember 2003 hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin in seiner Sitzung am ??? mit Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2014 , die nachfolgende Betriebssatzung erlassen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat der Betriebssatzung auf Vorlage des Senats von Berlin in seiner Sitzung am ???. zugestimmt.
§ 1 Name des Eigenbetriebes, Wahrnehmung der Aufgaben Mit Inkrafttreten dieser Betriebssatzung werden die Aufgaben im Sinne des § 2 durch einen Eigenbetrieb des Landes Berlin wahrgenommen. Der Eigenbetrieb trägt den Namen "Eigenbetrieb Bürgerstiftung". Er wird nach den Bestimmungen des Berliner Eigenbetriebsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und dieser Betriebssatzung geführt.
§ 2 Aufgaben des Eigenbetriebes (1) Der Zweck des Eigenbetriebes besteht in der treuhänderischen Verwaltung des bezirklichen Bürgerhaushalt. Insbesondere werden damit bezirkliche “Kann”-Aufgaben der Kulturarbeit sowie der Unterstützung von Flüchtlingen umgesetzt. (2) Der Eigenbetrieb erbringt seine Leistungen in dem Gebiet des Bezirks Tempelhof- Schöneberg von Berlin. (3) Der Eigenbetrieb ist zur Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben berechtigt, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes dienen. Der Eigenbetrieb kann alle Geschäfte eingehen, die dem Zweck des Eigenbetriebes dienen oder die geeignet sind, ihn zu fördern. Der Eigenbetrieb beachtet gemäß den Vorgaben des EigG die Grundsätze einer wirtschaftlichen Betriebsführung.
§ 3 Stammkapital Der Eigenbetrieb verfügt über ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro.
§ 4 Träger, Zuständigkeit (1) Träger des Eigenbetriebes ist das Land Berlin (§ 1 Abs. 1 EigG). (2) Trägerorgan i.S.d. EigG ist das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg.
§ 5 Geschäftsleitung, Aufgaben der Geschäftsleitung; Vertretung (1) Die Geschäftsleitung besteht aus einem Geschäftsleiter. Der Verwaltungsrat bestellt den Geschäftsleiter. (2) Zum Geschäftsleiter darf nur bestellt werden, wer nach Erfahrung und Ausbildung geeignet ist. (3) Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung richten sich nach § 4 EigG. Die Geschäftsleitung trägt Verantwortung für die innere Organisation des Eigenbetriebes. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes obliegen der Geschäftsleitung des Eigenbetriebes alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind. (4) Die Geschäftsleitung kooperiert unbeschadet ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten vertrauensvoll mit dem Bezirksamt, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer entsprechenden Ausschüsse. (5) Die Vertretung des Landes Berlin nach § 5 Abs. 1 und 2 EigG wird durch den Geschäftsleiter oder eine beauftragte Dienstkraft ausgeübt.
§ 6 Aufsicht über den Eigenbetrieb (1) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb führt das für den Geschäftsbereich Kultur zuständige Mitglied des Trägerorgans (Aufsichtsführender). Der Aufsichtsführende informiert und beteiligt die Bezirksämter in allen wesentlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebs entsprechend den rechtlichen Vorgaben. (2) Aufsichtsmaßnahmen werden durch den Aufsichtsführenden nur im Einvernehmen mit allen Bezirksämtern der an dem Eigenbetrieb beteiligten Bezirke getroffen. Hinsichtlich der Aufsichtsrechte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 ist das Einvernehmen mit den für Bau und Wohnen und den für Finanzen zuständigen Mitgliedern des Bezirksamts herzustellen; im Falle der Gefahr in Verzug ist das Einvernehmen unverzüglich nachzuholen. Entsprechendes gilt für die Bestellung eines Beauftragten gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 EigG sowie für Entscheidungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 EigG. Das Beanstandungsrecht des Aufsichtsführenden gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EigG bleibt unberührt, wobei Beschlüsse gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EigG dem Bezirksamt, Entscheidungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EigG der Bezirksverordnetenversammlungen zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.
§ 7 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat des Eigenbetriebes besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern (Vertreter des Trägers und Vertreter der Dienstkräfte) sowie beratenden Mitgliedern. (2) Als stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates werden vier Mitglieder bestellt: a) drei Mitglieder als Vertreter des Trägers und zwar -das für den Geschäftsbereich Kultur zuständige Mitglied des Bezirksamtes, -das für den Geschäftsbereich Finanzen zuständige Mitglied des Bezirksamtes, -ein Mitglied aus der Mitte der Bezirksverordnetenversammlung, welches durch Wahl bestimmt wird sowie b) ein Mitglied als Vertretung der Dienstkräfte des Eigenbetriebes, welches durch den Personalrat des Eigenbetriebes bestellt wird. (3) Als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder werden durch den Verwaltungsrat bestellt: a) ein Vertreter des Hauptausschusses auf Vorschlag des Hauptausschusses, b) der Leiter der Verwaltung, oder ein Amtsleiter in Vertretung, c) jeweils ein Vertreter des Jugend- und des Seniorenparlaments; d) als beigeordnete Bürgerdeputierte können weitere Mitglieder auf Vorschlag eines Mitglieds, des Bezirksamts oder der BVV hinzu gewählt werden. (4) Es werden in gleicher Weise Stellvertreter aus demselben Kreis bestellt. Die bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter sowie Änderungen werden dem Eigenbetrieb jeweils unverzüglich schriftlich mitgeteilt. (5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Verwaltungsrates. (6) War für die Bestellung eines Verwaltungsratsmitgliedes seine Zugehörigkeit zur Bezirksverordnetenversammlung, zur Verwaltung eines der beteiligten Bezirke oder sein Dienstverhältnis zum Eigenbetrieb maßgeblich, endet sein Amt mit dem Ausscheiden aus der Bezirksverordnetenversammlung, der Verwaltung oder mit dem Wegfall des Dienstverhältnisses, ohne dass es einer besonderen Abberufung bedarf.
§ 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin, frühestens am 29.12.2014, in Kraft. (2) Alle Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
***END OF BETRIEBSSATZUNGSENTWURF***
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