Drucksache - 1332/XIX
Die BVV möge beschließen, das Bezirksamt möge prüfen, ob die Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit dem Zusatzzeichen Lärmschutz mit oder ohne entsprechenden Zeitzusätzen durch „außer E – KFZ“ erweitert werden können.
Begründung: E – KFZ haben eine erheblich geringere Motorlautstärke als KFZ mit Verbrennungsmotoren. Selbst bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h sind sie sehr leise. Daher ist für diese KFZ eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen nicht notwendig. Diese Ausnahme kann für Fahrzeughalter auch Anreiz sein, auf Elektrofahrzeuge umzusteigen. |
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